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Der entstandene Fremdschaden in Höhe von 1.694,15 Euro stellt keinen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB dar, sodass das Regelbeispiel für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt ist. Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird, wobei es sich um eine veränderliche Grenze handelt, die von der wirtschaftlichen Entwicklung abhängig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |