Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 07.08.2023: Räum- und Streupflicht auf Fahrbahnen: Kein Schutzbereich für Fußgänger außerhalb unentbehrlicher Überwege




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 07.08.2023 - 2 O 95/22) hat entschieden:

   Die Klägerin, die als Fußgängerin die Fahrbahn betreten hat, fällt nicht in den Schutzbereich einer eventuell bestehenden Amtspflicht, die Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr zu räumen. Der Verkehrssicherungspflichtige ist nicht gehalten, Fahrbahnen so zu räumen und abzustreuen, dass sie von Fußgängern über die gesamte Breite und an jeder beliebigen Stelle gefahrlos genutzt werden können; nur belebte, über die Fahrbahn führende unentbehrliche Fußgängerüberwege sind zu streuen und zu räumen. Eine Räum- und Streupflicht setzt zudem eine allgemeine Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen voraus.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrssicherung Raeum- und Streupflicht
und
So Nicht Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen des streitgegenständlichen Sturzes keine Ansprüche. Einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist hier § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil die Stadt K. als nach § 1 StrReinG NRW für die Straßenreinigung und den Winterdienst zuständige Gebietskörperschaft diese Pflichten nach § 1 Abs. 2 ihrer Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren vom 12.12.2019 wirksam auf die Beklagte übertragen hat. Ihre Mitarbeiter handeln insoweit in Ausübung eines öffentlichen Amtes als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn (vgl. BGH, Urteil v. 06.06.2019 - III ZR 124/18, Rn. 10).

Ein Anspruch setzt hiernach voraus, dass die Klägerin in den Schutzbereich der an der behaupteten Unfallstelle geltenden Räum- und Streupflichten einbezogen ist und die Beklagte schuldhaft gegen ihr insoweit obliegende Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor (§ 286 ZPO).

Die Klägerin, die als Fußgängerin die Fahrbahn betreten hat, fällt schon nicht in den Schutzbereich einer eventuell bestehenden Amtspflicht, die Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr zu räumen (vgl. OLG München, Beschl. v. 09.01.2007 - 1 U 5665/06; OLG München, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 U 2311/07; OLG Hamm, Beschluss v. 09.09.2020 - 11 U 78/20). Der Verkehrssicherungspflichtige ist nicht gehalten, Fahrbahnen so zu räumen und abzustreuen, dass sie von Fußgängern über die gesamte Breite und an jeder beliebigen Stelle gefahrlos genutzt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind für Fußgänger innerhalb der geschlossenen Ortschaft auf der Fahrbahn nur die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege, bei denen es sich nicht unbedingt um besonders gekennzeichnete Überwege i.S. d. § 26 StVO handeln muss, zu streuen und zu räumen (BGH, Urt. v. 20.12.1990, III ZR 21/90, Rn. 18).

Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass es sich bei der Unfallstelle um einen belebten und unentbehrlichen Fußgängerüberweg handelte. Deswegen musste die Beklagte nicht dafür Sorge tragen, dass der Fahrbahnrand im Bereich der Unfallstelle frei von Eis war. Die Klägerin hat auch keinen anderen besonderen Grund dafür vorgetragen, weshalb für die Beklagte die Pflicht bestanden haben sollte, etwa vorhandenes Glatteis gerade an der konkreten Unfallstelle zu beseitigen. Eine solche Pflicht ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass sich die Unfallstelle in der Nähe eines Kindergartens befindet und deshalb - möglicherweise - im Bereich der Unfallstelle damit zu rechnen ist, dass regelmäßig Fußgänger in Fahrzeuge steigen oder diese verlassen. Auch in diesem Fall müssen sich PKW-Insassen bei Aufsuchen oder Verlassen ihrer Fahrzeuge mit gesteigerter Eigensorgfalt auf der Straße bewegen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.07.2018, 11 U 63/18).

Ferner hat die Klägerin weder das Bestehen einer Streupflicht am Unfalltag noch deren Verletzung schlüssig dargelegt hat. Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schnee- oder Eisbelag voraus. Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass die Fahrbahn an der Unfallstelle zum Zeitpunkt des von der Klägerin behaupteten Sturzes nicht gestreut war; unstreitig ist aber auch, dass an dem Tag und in der Nacht davor die Temperaturen in K. überall im Plusbereich lagen. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist aber das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (st. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.01.1982, III ZR 80/81; BGH, Urt. v. 12.06.2012, VI ZR 138/11, Rn.10 m.w.N.; BGH, Urteil v. 02.07.2019 - VI ZR 184/18, Rn. 10). Ist eine Streupflicht gegeben, richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls. Danach sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs (BGH, Urt. v. 20.12.1990, III ZR 21/90, Rn.13; BGH, Urt. v. 12.06.2012, VI ZR 138/11, Rn.10; OLG Brandenburg, Urt. 02.03.2010, Az.: 2 U 6/08, Rn. 24, juris).

Unter Beachtung dieser Grundsätze bestehen schon erhebliche Zweifel daran, ob eine Streupflicht der Beklagten aufgrund einer allgemeinen Glättebildung bestand. Die Klägerin hat zu den allgemein herrschenden Straßenverhältnissen weder schriftsätzlich noch auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung etwas Konkretes vorgetragen. Sie hat lediglich geltend gemacht, auf vorhandenem Glatteis ausgerutscht zu sein. Dazu, wann es zu frieren begonnen hat und ob im Ortsgebiet der Beklagten eine allgemeine Glätte geherrscht hat, hat sie nicht vorgetragen. Die Beklagte hat dagegen qualifiziert zu den Temperaturverhältnissen in der Nacht vor und am Morgen des Sturzes vorgetragen. Hiernach war es an keiner Stelle in K. kälter als 2,5 Grad, zum Zeitpunkt des Sturzes 2,6 (Bl. 58). Mit einer allgemeinen Glätte musste sie deshalb auch nicht rechnen.

Mangels eines Schadensersatzanspruchs in der Hauptsache hat die Klägerin im Hinblick auf den streitgegenständlichen Vorfall auch keine Feststellungs- oder Zinsansprüche (§ 249 Abs. 2 BGB). Aus der Unbegründetheit der Schadensersatzansprüche folgt mangels Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die Unbegründetheit des Antrags auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten zur Durchsetzung der Ansprüche.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO festgesetzt auf 8.000,00 Euro (6.000,00 für den Antrag zu 1) und 2.000,00 für den Antrag zu 3).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2023/2_O_95_22_Urteil_20230807.html - DE:LGW:2023:0807.2O95.22.00

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