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Die Klägerin, die als Fußgängerin die Fahrbahn betreten hat, fällt nicht in den Schutzbereich einer eventuell bestehenden Amtspflicht, die Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr zu räumen. Der Verkehrssicherungspflichtige ist nicht gehalten, Fahrbahnen so zu räumen und abzustreuen, dass sie von Fußgängern über die gesamte Breite und an jeder beliebigen Stelle gefahrlos genutzt werden können; nur belebte, über die Fahrbahn führende unentbehrliche Fußgängerüberwege sind zu streuen und zu räumen. Eine Räum- und Streupflicht setzt zudem eine allgemeine Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |