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Die Höherstufung in der Versicherung, die durch die Inanspruchnahme einer GAP-Versicherung nach einem Verkehrsunfall mit Totalschaden eines darlehensweise finanzierten Fahrzeugs entsteht, stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar. Die Mehrkosten sind keine äquivalent und adäquat kausale Folge des Unfalls, da sie nicht in den Schutzbereich der durch den Unfall verletzten Vorschriften fallen, sondern Folge einer vertraglichen Verbindlichkeit des Klägers sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |