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Die in § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO geregelte Pflicht zur Anlegung der Sicherheitsgurte dient nur dem Selbstschutz des Normadressaten und stellt kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, das Ansprüche eines Beifahrers gegen einen anderen Mitinsassen begründen könnte. Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens scheidet ebenfalls aus, da keine Rechtspflicht zum Handeln (Verkehrssicherungspflicht oder Garantenstellung) eines Mitinsassen gegenüber einem anderen Mitinsassen besteht, um dessen Verletzung durch Nichtanlegen des Gurtes zu verhindern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |