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Landgericht Bonn v. 21.07.2023: Zum Schutzgesetzcharakter der Gurtpflicht (§ 21a Abs. 1 StVO) und Haftung eines Mitinsassen gegenüber einem anderen Mitinsassen




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 21.07.2023 - 1 O 254/22) hat entschieden:

   Die in § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO geregelte Pflicht zur Anlegung der Sicherheitsgurte dient nur dem Selbstschutz des Normadressaten und stellt kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, das Ansprüche eines Beifahrers gegen einen anderen Mitinsassen begründen könnte. Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens scheidet ebenfalls aus, da keine Rechtspflicht zum Handeln (Verkehrssicherungspflicht oder Garantenstellung) eines Mitinsassen gegenüber einem anderen Mitinsassen besteht, um dessen Verletzung durch Nichtanlegen des Gurtes zu verhindern.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Schutz von Kindern und aelteren Menschen

Tenor:

Für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 266.763,08 € sowie auf Freistellung von künftigen Leistungen und von 4.069,21 € an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Da die in der Klageschrift zitierten §§ 426, 840 Abs.1 BGB eine bestehende Haftung voraussetzen, bedarf es für die Entstehung einer derartigen Gesamtschuld eines konkreten Anspruches der geschädigten Zeugin V gegen die Beklagte (vgl. nur Grüneberg/Sprau, BGB, 82.Aufl. 2023, § 840 Rd.1). Dieser Anspruch besteht schon auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens der Parteien und des eigenen streitigen Vortrages der Klägerin nicht. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen:

Im Zuge der Erörterung legt der Vorsitzende dar, dass die Klage bereits ohne Beweisaufnahme abweisungsreif sein dürfte. Dies folgt daraus, dass ein Schutzgesetzcharakter von § 21 a Abs. 1 StVO im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu verneinen ist. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen von § 823 Abs. 1 BGB schon auf der Basis des unstreitigen und streitigen Klägervortrages nicht vor. Die hier zur Diskussion stehende Frage eines Unterlassens der Beklagten ist nur dann haftungsbegründend, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand und die entsprechende Rechtspflicht dem Schutzzweck der hier geschädigten Beifahrerin des gleichen Fahrzeuges - der Zeugin V - entspricht. Dies ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Darüber hinaus wäre letztendlich auch ein etwaiger Mitverursachungsbeitrag im Verhältnis zu dem schadensverursachenden Beitrag des klägerischen Versicherungsnehmers so gering, dass dieser vollständig dahinter zurücktreten würde.

1. Die in § 21a Abs.1 Satz 1 StVO geregelte Pflicht zur Anlegung der vorgeschriebenen Sicherheitsgurte während der Fahrt dient nur dem Selbstschutz des von diesem Gebot angesprochenen Kraftfahrers und Beifahrers (Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 28.Aufl. 2020 Rd.557; im Ergebnis auch LG Frankfurt NJW-RR 1994, 924, 925). Ein Verstoß des Normadressaten gegen § 21a Abs.1 Satz 1 StVO wirkt sich im Haftungsrecht deshalb ausschließlich auf der Ebene des Eigen- beziehungsweise Mitverschuldens im Sinne von § 254 BGB bei der Geltendmachung eigener Ansprüche des verletzten Normadressaten gegen den Schädiger aus (vgl. Hühnermann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27.Aufl. 2022, § 21a StVO Rd.14f.; MüKo/Almeroth, Straßenverkehrsrecht, 1.Aufl. 2016, § 21a StVO Rd.15 jeweils m.w.N.). Der von der Klägerin auf Seite 5 der Klageschrift zitierte Rechtsprechung betrifft gerade derartige Fallkonstellationen und unterstreicht damit diese Würdigung.

§ 21a Abs.1 Satz 1 StVO stellt folglich kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB dar das Ansprüche der Zeugin V als Beifahrerin des verunfallten Fahrzeuges gegen die Beklagte als Mitinsassin begründen könnte (vgl. Geigel/Freymann, aaO.; bejahend aber für § 21a Abs.2 StVO: Hühnermann, aaO., § 21a StVO Rd.13 - bezugnehmend auf BGH NJW 2008, 3778f.: Schutzhelmpflicht zugleich als Verkehrssicherungspflicht des Quad-Fahrten anbietenden Erlebnisparkbetreibers). Der mit nicht nachgelassenem Schriftsatz der Klägerin vom 10.07.2023 formulierte Hinweis, § 21a StVO solle nach der amtlichen Begründung auch sonstige Interessen der Allgemeinheit schützen und auch die Belastung der Sozialversicherungssysteme reduzieren (Seite 4 ebenda) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn es fehlt auch danach erkennbar an der für ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB erforderlichen Intention von § 21a Abs.1 StVO, einer bestimmten Person - hier der Mitinsassin - im Falle eines durch einen Dritten verursachten Verkehrsunfalles einen individuellen Schadensersatzanspruch gegen die nicht angegurtete weitere Mitinsassin verschaffen zu wollen (vgl. dazu nur Grüneberg/Sprau, aaO., § 823 Rd.58 m.w.N.).

2. Die Voraussetzungen des danach allein als Anspruchsgrundlage verbleibenden § 823 Abs.1 BGB liegen schon deshalb nicht vor, weil eine Haftung der Beklagten für ein Unterlassen voraussetzt, dass für die Beklagte eine Rechtspflicht zum Handeln bestand, da es andernfalls an einem rechtswidrigen Verhalten fehlt (vgl. Grüneberg/Sprau, aaO., § 823 Rd.26).

Eine derartige Rechtspflicht zum Handeln besteht im Falle sogenannter Verkehrssicherungspflichten oder bei einer Garantenstellung (Förster in Hau/Poseck, BeckOK-BGB, 66.Edit. 01.05.2023, § 823 Rd.102 - 103; Grüneberg/Sprau, aaO., § 823 Rd.26 jeweils m.w.N.). Für den Tatbestand von § 21a Abs.1 Satz 1 StVO lässt sich eine derartige Rechtspflicht indes haftungsrechtlich nicht begründen.

a) Die Verkehrssicherungspflicht knüpft an dem Gedanken an, dass jeder, der eine Gefahrenlage schafft, im Grundsatz dazu verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. hierzu insgesamt Förster, aaO., § 823 Rd.102). Da eine Verkehrssicherung gegen jegliche abstrakten Gefahren weder möglich noch zumutbar ist, bestehen derartige Pflichten erst dann, wenn es nach sachkundiger Einschätzung naheliegt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Im hier vorliegenden Fall der Nichtanlegung eines Sicherheitsgurtes durch die Beklagte war die Gefahr einer hierdurch bedingten Verletzung der Zeugin V als Mitfahrerin hingegen keinesfalls naheliegend. Es bedurfte hierzu vielmehr noch eines weiteren von außen einwirkenden Ereignisses in Form der Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge einschließlich des hier gegebenen unfallursächlichen Fehlverhaltens des Versicherungsnehmers der Klägerin.

b) Zur Frage einer Garantenstellung der Beklagten gegenüber der Zeugin V gelten die eingangs unter a) aufgezeigten Erwägungen sinngemäß. Denn diese setzt voraus, dass die Beklagte der Zeugin V gegenüber in besonderer Weise - rechtsgutbezogen - verantwortlich gewesen ist (vgl. nur Förster, aaO., § 823 Rd.103 sowie die Fallbeispiele unter Rd.103.1 bis 103.5). Der Beklagten müsste mithin die rechtliche Pflicht auferlegt gewesen sein, die Verletzung der Zeugin V zu verhindern. Hierfür ist nichts ersichtlich. Schon die eingangs unter 1. aufgezeigte Schutzrichtung und Zielsetzung von § 21a Abs.1 Satz 1 StVO offenbart, dass derartige Rechtspflichten der Beklagten gegenüber der Zeugin V gerade nicht bestanden.

c) Im Übrigen fehlt es in Anbetracht der Schutzrichtung und Zielsetzung von § 21a Abs.1 Satz 1 StVO an dem für einen deliktischen Anspruch der Zeugin V gegen die Beklagte erforderlichen Schutzzweckzusammenhang zu den von der Zeugin bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen (vgl. Grüneberg/ders., BGB, 82.Aufl. 2023, Vorb.v. § 249 Rd.29f. m.w.N.).

3. Schließlich folgt aus den vorstehenden Überlegungen, dass das für eine deliktische Haftung der Beklagten erforderliche Verschulden allenfalls im Bereich der leichten Fahrlässigkeit angesiedelt werden könnte (§ 276 Abs.2 BGB). Die hierzu in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten geschilderte Situation unmittelbar vor dem Unfall (Seite 2 des Sitzungsprotokolls = Bl.295 d.A.) indiziert, dass der Verstoß gegen § 21a Abs.1 Satz 1 StVO spontan und nur für den Augenblick einer Sprachmitteilung über "WhatsApp" erfolgt ist.

Ein hier einmal unterstelltes schadensmitbegründendes Fehlverhalten der Beklagten würde nicht zuletzt vor diesem Hintergrund hinter den gravierenden und schon den Bereich eines vorsätzlichen Fehlverhaltens erreichenden Verstoß des Versicherungsnehmers der Klägerin gegen die ihn als Führer eines Kraftfahrzeuges treffenden Pflichten (§§ 2 Abs.1, 3 Abs.1, 41 Abs.1 in Verbindung mit Zeichen 274 der Anlage 2 StVO; § 24a Abs.1 StVG) vollständig zurücktreten (§ 254 Abs.1 BGB analog, vgl. Grüneberg/Sprau, aaO., § 840 Rd.8/9; ferner zur allg. Quotierung bei der Nichtanlegung eines Sicherheitsgurtes: OLG München SVR 2014, 138ff. mit Anmerkungen von Balke; Hühnermann, aaO., § 21a StVO Rd.15 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert: bis 300.000,00 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2023/1_O_254_22_Urteil_20230721.html - DE:LGBN:2023:0721.1O254.22.00

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