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Die hoheitlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Straßen entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB, wobei keine absolute Sicherheit gefordert werden kann und Straßennutzer mit gewissen Unebenheiten im Bodenbelag rechnen müssen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt nicht vor, wenn eine Unebenheit für den Straßennutzer bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt deutlich zu erkennen war und somit keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellte. Ein überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten, insbesondere bei Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der Unebenheit, kann eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen vollständig ausschließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |