Das Verkehrslexikon

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Landgericht Aachen v. 06.07.2023: Verkehrssicherungspflicht bei Unebenheiten im Straßenbelag: Erkennbarkeit und Mitverschulden des Fußgängers




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 06.07.2023 - 12 O 481/22) hat entschieden:

   Die hoheitlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Straßen entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB, wobei keine absolute Sicherheit gefordert werden kann und Straßennutzer mit gewissen Unebenheiten im Bodenbelag rechnen müssen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt nicht vor, wenn eine Unebenheit für den Straßennutzer bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt deutlich zu erkennen war und somit keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellte. Ein überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten, insbesondere bei Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der Unebenheit, kann eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen vollständig ausschließen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Gründe:


I.

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Klageantrag zu 1) ist in Form der Angabe eines Mindestbetrages zulässig. Die erforderliche Bestimmtheit ist gewahrt. Dem steht § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entgegen. Von dem Erfordernis eines "bestimmten Antrags" kann abgewichen werden, wenn Schmerzensgeld beansprucht wird, dessen höhenmäßige Bestimmung von dem billigen Ermessen des Gerichts abhängt (Schmitt, in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl. 2021, § 17, Rn. 47.) Die Klägerin hat auch - was für die Ermittlung eines Schmerzensgeldes erforderlich ist - die angeblich erlittenen Verletzungen bzw. Folgen des Sturzes konkret aufgeführt und erläutert (Bl.4 f. GA).

Der Antrag zu 3) ist als Feststellungsantrag zulässig. Insbesondere liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Es genügt schon die bloße Aussicht des Eintritts weiterer Folgeschäden. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit ist demgegenüber nicht erforderlich (vgl. Schmitt, in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl. 2021, § 17 Rn. 52 m.w.N.). Der Eintritt weiterer Folgeschäden aus dem Unfallereignis - unterstellt, es habe sich so zugetragen wie klägerseits beschrieben und die genannten Verletzung seien eingetreten - erscheint mit Blick auf den klägerischen Vortrag hier durchaus möglich.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG und 9, 9a StrWG NRW.

aa) Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht begründet eine Amtspflichtsverletzung und stellt nicht lediglich eine allgemeine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht i. S. d. § 823 BGB dar, wenn das Land die Verkehrssicherungspflicht öffentlich-rechtlich geregelt hat. In diesem Fall handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine hoheitliche Aufgabe, also um eine Amtspflicht i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 27, 278 [281 f.}). In Nordrhein-Westfalen ist eine entsprechende Regelung durch §§ 9, 9a StrWG NRW getroffen worden. Danach obliegen die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesstraßen zusammenhängenden Aufgaben - die sogenannte Straßenbaulast (§ 9 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW) - den Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit; gleiches gilt für die Erhaltung der Verkehrssicherheit (§ 9a Abs. 1 StrWG NRW). Die Straßen sind so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen (§ 9a Abs. 2 S. 1 StrWG NRW). Träger der Straßenbaulast und damit verkehrssicherungspflichtig für die in Rede stehende Straße ist die Gemeinde (§ 47 StrWG NRW). Inhaltlich entspricht die hoheitlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Straßen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB (BGHZ 60, 54 [58 ff.]). Sie besteht zugunsten der Straßennutzer als "Dritten" (Stege/Muthers, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Aufl. 2021, BGB § 839 Rn. 176).

bb) Im hiesigen Fall hat die Klägerin bereits keine Pflichtverletzung der Beklagten i. S. v. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG dargetan. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sich der Unfall im Grundsatz so zugetragen hat, wie sie es vorgetragen hat, und dass die behaupteten Verletzungen bzw. Folgen eingetreten sind.

(1) Der Umfang einer Verkehrssicherungspflicht wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes (BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - III ZR 58/78 -, Rn. 9, juris). Eine absolute Sicherheit kann jedoch nicht gefordert werden; Straßen und Bürgersteige müssen dementsprechend nicht frei von allen Mängeln sein müssen (OLG Köln, Beschluss vom 28. August 2019 - 7 U 26/19, Rn. 9, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 18 U 97/94, VersR 1995, 1440, juris). Der Verkehrssicherungspflichtige ist vielmehr verpflichtet, in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Passanten, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich daher nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - III ZR 58/78 -, Rn. 9, juris). Grundsätzlich müssen auch Fußgänger mit gewissen Unebenheiten im Bodenbelag rechnen und sich bei ihrer Gehweise darauf einstellen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1966 - III ZR 132/65 -, Rn. 18, juris).

Welche Höhenunterschiede noch hinzunehmen oder bereits als Gefahrenquellen zu bewerten sind, hängt nicht von "absoluten" Höhendifferenzen ab, sondern ist vielmehr aufgrund der jeweiligen Umstände der Örtlichkeit zu beurteilen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 18 U 118/94 -, Rn. 4, juris, m.w.N.). Bei dem Ausmaß von Unebenheiten handelt es sich dementsprechend daher nur um ein, nicht aber um das Merkmal bei der Feststellung einer Amtspflichtverletzung, wobei mit dem Ausmaß einer Unebenheit selbstverständlich auch der Handlungsbedarf auf Seiten des Verkehrssicherungspflichtigen steigt und die Grenze der erforderlichen Sorgfalt auf Seiten des Benutzers zunehmend überschritten wird. Als eine Art Grenzwert, unterhalb dessen Unebenheiten regelmäßig unbeachtlich sind, hat sich in weiten Teilen der Rechtsprechung eine Unebenheit in Höhe von 2-2,5 cm etabliert. Auch insoweit ist aber stets eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen (Spitzlei, NZV 2016, 556 [558 f.], beck-online).

Allein aus dem Umstand, dass ein verkehrssicherungspflichtiger Hoheitsträger nach einem Sturzereignis Arbeiten an der fraglichen Stelle vornimmt, folgt im Übrigen kein Anerkenntnis einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Einen derartigen Rechtsbindungswillen kann ein objektiver Empfänger derartigen Tätigkeiten nicht entnehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 1995 - 18 U 130/94 -, Rn. 4, juris, m.w.N.).

(2) Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten hat die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht dargetan. Anhand der vorliegenden Lichtbilder, insbesondere Anl. B1 (Bl. 51 GA), geht das Gericht hier davon aus, dass die Unebenheit bzw. Schwelle, über die die Klägerin - unterstellt - gestolpert ist, in deren Laufrichtung - das heißt über das Kopfsteinpflaster kommend - deutlich unterhalb von 3,5 cm liegt. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Die Unebenheit als solche war bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt für Straßennutzer deutlich zu erkennen und stellte deshalb keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar. Die fragliche Stelle befindet sich am Übergang des Kopfsteinpflasters, das in der Einfahrt der Nachbarn der Klägerin verlegt ist, zum Bürgersteig. Es bestehen deutliche farbliche Unterschiede zwischen den beiden Bodenbelägen. Gerade derartige Übergänge weisen nach allgemeiner Lebenserfahrung zudem häufig Unebenheiten im Bodenbelag auf, was generell besondere Vorsicht gebietet. Selbst ein vorhandener Höhenunterschied von 3,5 cm oder etwas mehr im fraglichen Bereich ließe sich daher wegen der klaren Erkennbarkeit und der Lage des Randsteins im "Übergangsbereich" nicht als Verkehrssicherungspflichtverletzung zu bewerten.

Dass die Beklagte später Arbeiten an der fraglichen Stelle vorgenommen hat, ändert an dieser Bewertung nichts, vgl. oben.

(3) Selbst bei Bejahung einer Pflichtverletzung wäre der Klägerin im Übrigen ein überwiegendes Mitverschulden nach § 254 BGB vorzuwerfen, das im Ergebnis eine Haftung der Beklagten vollständig ausschlösse.

Das folgt daraus, dass der Klägerin die örtlichen Gegebenheiten und gerade auch die streitgegenständliche Unebenheit durchaus bekannt waren. So hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie (erst) auf dem Rückweg von ihren Nachbarn gestürzt sei, die fragliche Stelle also kurz zuvor selbst schon einmal passiert hatte. Im Übrigen hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, bereits vor ihrem Sturz Kenntnis davon gehabt zu haben, dass ihre Nachbarin bereits zweimal an der fraglichen Stelle gestürzt bzw. gestolpert sei. Einmal sei die Nachbarin ihr quasi "in die Arme" gefallen. Ebenso sei ihr bereits vor ihrem Sturz bekannt gewesen, dass in Bezug auf die fragliche Stelle schon zweimal eine entsprechende Schadensmeldung an die Gemeinde erfolgt sei. Die Gefahrträchtigkeit der Stelle war der Klägerin insofern durchaus gut bekannt. Jedenfalls diese Kenntnis hätte der Klägerin zur besonderer Vorsicht an der fraglichen Stelle und ggf. dazu veranlassen müssen, die Stelle zu umgehen oder zu übersteigen. Diese Sorgfalt hat sie indes nicht an den Tag gelegt. Dass ihr dies nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vorgelegten Lichtbilder auch der Klägerin (z.B. Bl. 28 GA) zeugen davon, dass die Einfahrt des Nachbargrundstücks breit genug ist und betreten bzw. verlassen werden kann, ohne die fragliche Stelle konkret durch- bzw. überschreiten zu müssen. Angesichts dieses gravierenden Sorgfaltsverstoßes der Klägerin träte ein etwaiges Verschulden der Beklagten vollständig zurück.

cc) Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 22.671,10 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen mit Blick auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden zu. Zwar ist gemäß § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB eine Behinderung in der Haushaltsführung grundsätzlich im Rahmen des deliktischen Schadensersatzes ausgleichsfähig. Nach den obigen Ausführungen haftet die Beklagte allerdings gerade nicht für das (vermeintliche) Schadensereignis, sodass die Klägerin entsprechenden Schadensersatz nebst Nebenforderungen nicht von der Beklagten beanspruchen kann.

c) Der Feststellungantrag ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls unbegründet.

d) Der Klägerin steht mangels Haftung der Beklagten schließlich auch kein Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert:

45.421,10 EUR.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2023/12_O_481_22_Urteil_20230706.html - DE:LGAC:2023:0706.12O481.22.00

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