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Die Kammer bestätigt die amtsgerichtliche Haftungsverteilung von 40 % zu 60 % bei einem Verkehrsunfall, der sich beim Einfahren aus einem Grundstück auf einen Fahrradschutzweg ereignete. Dabei sind die hohen Sorgfaltsanforderungen des § 10 Satz 1 StVO an den Einfahrenden sowie das Vorrecht des Fahrbahnnutzers auf die gesamte Straßenbreite, einschließlich des Fahrradschutzstreifens, zu berücksichtigen. Ein gewichtiger Verkehrsregelverstoß des bevorrechtigten Fahrers durch Ablenkung (§ 1 Abs. 2 StVO) rechtfertigt eine Mithaftung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |