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Nimmt ein Fahrzeugeigentümer den Eigentümer eines Grundstückes wegen der Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen herabfallenden Ast auf Schadensersatz in Anspruch, hat er im Rahmen der deliktischen Haftung nicht nur die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht darzulegen, sondern auch, dass sich eine Verkehrssicherungspflichtverletzung konkret auf die Eigentumsverletzung ausgewirkt hat (haftungsbegründende Kausalität). Wurde ein Baum nicht oder nicht ordnungsgemäß kontrolliert, ist dies für den Unfall nämlich nur dann ursächlich, wenn eine regelmäßige Kontrolle zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 225/03, Rn. 9, juris; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2022 - I-11 U 86/21 -, Rn. 23, juris). (Leitsätze des Gerichts) |