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Die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 BGB streitet zugunsten des Besitzers einer Sache, wobei Besitzer in der Regel derjenige ist, der das KFZ im Unfallzeitpunkt führt. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, sind gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht hinreichend entschuldigt wurde. Dies gilt sowohl für das Bestreiten der Aktivlegitimation als auch für das Bestreiten des Unfallhergangs, wie eines Rotlichtverstoßes. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |