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Hält das Erstfahrzeug wegen eines einbiegenden Fahrzeugs zu Recht an, so ist in der Regel von der Alleinhaftung des Auffahrenden auszugehen. Der Anscheinsbeweis spricht gegen den Auffahrenden, wenn es sich um einen typischen Auffahrunfall handelt und kein unabwendbares Ereignis vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |