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Bei einem Parkplatzunfall, bei dem ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug mit einem bereits stehenden Fahrzeug kollidiert, spricht kein Anscheinsbeweis für ein Fehlverhalten des Fahrers des stehenden Fahrzeugs. Der rückwärtsfahrende Verkehrsteilnehmer muss sich so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann, und haftet bei einer Kollision mit einem stehenden Fahrzeug in der Regel zu 100%. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |