Das Verkehrslexikon

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Landgericht Münster v. 01.06.2023: Zur Haftungsabwägung bei Verkehrsunfall: Kollision beim Überholen und Beweiswert von Zeugenaussagen vs. Sachverständigengutachten




Das Landgericht Münster (Urteil vom 01.06.2023 - 8 O 136/22) hat entschieden:

   Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG führt zu einer Haftungsquote von 50/50, wenn ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) feststeht. Behauptungen über eine Geschwindigkeitserhöhung während des Überholvorgangs können durch ein Sachverständigengutachten widerlegt werden, das auf Radkontaktspuren basiert und dem Gericht als überzeugend folgt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen erneute Anhörung
und
Zeugen erneute Anhoerung

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.128,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2021 sowie 10,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


A.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte hat im Umfang einer Haftungsquote von 50 % die der Klägerin entstandenen unfallbedingten Fahrzeugreparaturkosten und die Mahnkosten zu tragen. Hinsichtlich der Hauptforderung schuldet die Beklagte auch Verzinsung. Die außergerichtlichen Anwaltskosten und die Sachverständigengebühren sind demgegenüber nicht ersatzfähig.

I.

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der durch den Verkehrsunfall vom 06.10.2020 entstandenen materiellen Schäden stützt sich dem Grunde nach auf §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 86 VVG.

1.

Der Unfall, bei dem das bei der Klägerin versicherte Fahrzeug beschädigt worden ist, hat sich am 06.10.2020 in Arnsberg beim Betrieb des bei der Beklagten versicherten Skoda Karoq ereignet (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG). Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor.

2.

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, da der Unfall nicht durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Auch die Klägerin hat den Nachweis der Unabwendbarkeit nicht erbracht.

Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04). Wer sich auf den Ausschlussgrund berufen will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen (BGH, Urteil vom 04.05.1976 - VI ZR 193/74).

Diesen Nachweis haben weder die Klägerin noch die Beklagten geführt. Ein Idealfahrer hätte weder - wie der Zeuge D. - innerorts bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn ohne verkehrsbedingten Anlass überholt, noch - wie der Zeuge K. - beim Überholvorgang das eigene Fahrzeug auf die Spur des überholenden Fahrzeugs gelenkt.

3.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen damit nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH, Urteil vom 07. Februar 2012 - VI ZR 133/11).

Die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze durchgeführte Abwägung führt vorliegend dazu, dass die mit der Klage geltend gemachte Haftungsquote von 50/50 bei der Regulierung zugrunde zu legen ist.

a.

Zulasten der Beklagten ist ein Verstoß des Zeugen K. gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) zu berücksichtigen.

Gemäß § 2 Abs. 2 StVO ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur (aber auch) beim Überholt werden.

aa.

Dieses Rechtsfahrgebot hat der Zeuge K. nicht eingehalten.

Dies steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 Abs. 1 S. 1 ZPO). Hinsichtlich dieses Teilgeschehens des Unfalls haben alle drei Zeugen übereinstimmend angegeben, dass der Zeuge K. den Wagen nach links rüber gezogen hat und es anschließend zur Fahrzeugkollision gekommen ist.

Der Zeuge K. hat dies bei seiner Vernehmung selbst eingeräumt. Insoweit übereinstimmend haben die Zeugen D. und I. ausgesagt, dass der Zeuge K. nach links rüber gezogen sei.

Auch der Sachverständige O. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass aufgrund dieser Angaben der Beteiligten davon auszugehen ist, dass der Zeuge K. sein Fahrzeug nach links gelenkt/verzogen hat und es während des Lenkens nach links zur Kollision zwischen den Fahrzeugen kam (Seite 11 des Gutachtens; Bl. 124 der Akte).

bb.

Allerdings konnte die Klägerin einen vorsätzlichen Verstoß nicht beweisen.

Die Aussage des Zeugen K., das Lenkmanöver sei infolge eines Schreckens passiert, da er das Auto, welches von hinten an ihn heranfuhr, zuvor nicht wahrgenommen hatte, konnte die Klägerin nicht widerlegen.

Weder die Aussagen der Zeugen D. und I. noch die Feststellung des Sachverständigen O. belegen ein vorsätzliches Handeln des Zeugen K.. Die Zeugen D. und I. haben zwar angegeben, dass der Zeuge K. ganz auf die linke Fahrbahn rübergefahren sei. Dies bietet jedoch keinen belastbaren Anhaltspunkt für ein vorsätzliches Verhalten. Der Gutachter hat ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, wie weit der Zeuge K. sein Fahrzeug nach links gelenkt hat (Seite 11 des Gutachtens; Bl. 124 der Akte).

b.

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, der Zeuge K. habe die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs erhöht, während er überholt wurde (Verstoß gegen § 5 Abs. 6 S. 1 StVO), konnte sie diesen Vorwurf nicht belegen. Daher ist dieser nicht bewiesene Vorwurf nicht im Rahmen der Haftungsabwägung zu berücksichtigen.

Zwar haben die von der Klägerin benannten Zeugen D. und I. bei beiden erstinstanzlichen Vernehmungen ausgesagt, der Zeuge K. habe während des Überholmanövers des Zeugen D. sein Fahrzeug beschleunigt.

Diese Angaben sind jedoch durch das Sachverständigengutachten widerlegt. Der Sachverständige O. hat in seinem schriftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der vorgefundenen Radkontaktspuren nachvollziehbar dargelegt, dass das gestreifte Fahrzeug des Zeugen D. zum Zeitpunkt der Fahrzeug-Fahrzeug-Kollision das schnellere Fahrzeug war. Dieses war um circa 20 % schneller als das streifende Fahrzeug des Zeugen K. (Seite 8 des Gutachtens; Bl. 321 der Akte). Hinsichtlich der Angaben des Zeugen D., der Zeuge K. habe beschleunigt als die Fahrzeuge sich nebeneinander befanden, hat der Sachverständige ausdrücklich ausgeführt, dass dies so nicht vorgelegen haben kann, da dann das Fahrzeug des Zeugen K. zum Kollisionszeitpunkt das schnellere Fahrzeug gewesen sein muss, was aber durch die Radkontaktspuren widerlegt ist (Seite 13 des Gutachtens; Bl. 326 der Akte).

Das Gericht folgt diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle ist Herr O. für die Analyse des Hergangs von Verkehrsunfällen besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei - auch in anschaulichen Grafiken - dargestellt.

Der Sachverständige konnte auch im Rahmen seiner Anhörung diesen Aspekt nachvollziehbar erläutern (Seiten 8 und 9 des Protokolls vom 11.05.2023). Auf die Frage des Klägervertreters, wie er dazu komme, dass das Fahrzeug des Zeugen D. das schnellere Fahrzeug war, erläuterte der Sachverständige anhand der Anlage A 18, dass man mit den von der Polizei fotografierten Radkontaktspuren die Krümmung der Spuren ermitteln kann. Die Krümmung gibt Auskunft über die Geschwindigkeitsverhältnisse. Man kann bestimmen, welches Fahrzeug das schnellere war und wie die Differenz der beiden Fahrzeuge war. Hier zeigen die Spuren auf, dass das Fahrzeug des Zeugen D. das schnellere Fahrzeug war, und zwar um 20 % schneller. Die konkreten Geschwindigkeiten kann man daraus aber nicht ableiten.

c.

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, der Zeuge K. habe als Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs ohne zwingenden Grund eine Vollbremsung durchgeführt (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO) und sei anschließend ohne triftigen Grund so langsam gefahren, dass er den Verkehrsfluss behinderte (Verstoß gegen § 3 Abs. 2 StVO), konnte dies nicht beweissicher festgestellt werden. Daher sind auch diese nicht bewiesenen Vorwürfe nicht im Rahmen der Haftungsabwägung zu berücksichtigen.

Zwar haben die von der Klägerin benannten Zeugen D. und I. ein zweiaktiges Geschehen geschildert. Zunächst habe der Zeuge K. ohne verkehrsbedingten Anlass eine Vollbremsung eingelegt. Hierbei sei es aber noch nicht zu einer Kollision gekommen. Anschließend seien beide Fahrzeuge weitergefahren. Insoweit hat der Zeuge D. angegeben, bei der Weiterfahrt wären die Fahrzeuge mit ca. 30 km/h in der 50er-Zone gefahren.

Demgegenüber hat der von der Beklagten benannte Zeuge K. ein einaktiges Geschehen beschrieben. Sobald er das von hinten heranfahrende Fahrzeug wahrgenommen habe, habe er sich erschrocken und sei aus Schreck direkt nach links rüber gezogen worauf hin ist direkt zur Kollision gekommen sei. Ein vorheriges Bremsmanöver durch ihn und eine Weiterfahrt habe es nicht gegeben.

Allen drei Zeugen wurde im Rahmen ihrer mehrfachen Vernehmung die entgegenstehenden Angaben des jeweils anderen Unfallbeteiligten vorgehalten. Dennoch blieben sämtliche Zeugen bei ihren Angaben.

Angesichts dieser widersprechenden Aussagen vermochte sich das Gericht nicht die Überzeugung zu bilden, dass den Angaben der Zeugen D. und I. der Vorzug zu geben ist. Gegen die Überzeugungskraft der Aussagen der Zeugen D. und I. spricht jedenfalls, dass wie bereits unter b. dargelegt worden ist, ein Teil ihrer Aussagen durch den Sachverständigen widerlegt worden ist. Im Übrigen waren Wahrnehmungsbereitschaft, Wahrnehmungsfähigkeit und Wahrnehmungsmöglichkeit bei allen Unfallbeteiligten gegeben. Objektive Anhaltspunkte, an denen der Wahrheitsgehalt der Aussage gemessen werden könnte, bestehen nicht. Der Sachverständige O. hat zu diesem Aspekt angegeben, dass technisch nicht feststellbar ist, ob es sich um ein einaktiges oder um ein zweiaktiges Geschehen handelt (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 11.05.2023). Das Geschehen vor der Kollision kann sich demnach ebenso gut zugetragen haben, wie von den Zeugen D. und I. oder wie vom Zeugen K. geschildert.

Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Kausalität dahinstehen. Zweifel an der Unfallursächlichkeit ergeben sich hier daraus, dass schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin dieses behauptete Verhalten des Zeugen K. nicht unmittelbar zu einer Kollision geführt hat.

d.

Unter Berücksichtigung des gerade unter c. Ausgeführten kann zulasten der Klägerin auch kein Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) berücksichtigt werden.

Eine unklare Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, wenn also die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht zu beurteilen ist (OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2020 - 10 U 893/20). Bei einer Verlangsamung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden kommt es auf die konkrete Verkehrssituation und die Örtlichkeit an. Wenn diese geeignet sind, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen, kommt eine unklare Verkehrslage in Betracht. Es kommt hierbei aber auf die objektive Verkehrslage und nicht auf das subjektive Gefühl des Überholwilligen an (OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2020 - 10 U 893/20).

Soweit die Zeugin I. ausgesagt hat, der Zeuge K. habe eine Vollbremsung vorgenommen und anschließend wollten "wir" den Pkw überholen, weil "wir" Angst hatten, dass er noch mal eine Abbremsung macht, vermag dies nur ein subjektives Gefühl zu belegen. Es muss daher letztlich nicht entschieden werden, ob diese Angaben der Beifahrerin auch das subjektive Gefühl des Fahrers belegen. Denn wie unter c. ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass der Zeuge K. vor dem Überholmanöver ohne verkehrsbedingten Anlass eine Vollbremsung ausgeführt hat und anschließend ohne triftigen Grund mit 30 km/h durch die 50er-Zone gefahren ist, sodass auch eine objektiv unklare Verkehrslage nicht festgestellt werden kann.

e.

Zulasten der Klägerin ist bei der Haftungsabwägung allenfalls ein geringfügiger Geschwindigkeitsverstoß (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) von 6 km/h zu berücksichtigen.

Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann allenfalls eine Geschwindigkeit des vom Zeugen D. geführten Fahrzeugs von 56 km/h beweissicher festgestellt werden.

Die Zeugen haben zur Geschwindigkeit des vom Zeugen D. geführten Fahrzeugs keine konkrete Geschwindigkeit genannt. Der Zeuge K. hat hierzu lediglich angegeben, dass das Fahrzeug mit einer irren Geschwindigkeit hereingefallen sein müsse, da er zunächst kein Auto hinter sich gesehen habe und dann plötzlich ein Auto hinter ihm gewesen sei. Der Zeuge D. hat angegeben, er habe sich dem Fahrzeug mit Richtgeschwindigkeit angenähert. Wie schnell er genau gefahren sei, könne er nicht sagen. Er habe auf die Straße und das andere Auto geachtet. Seine Geschwindigkeit habe sicher nicht 80 km/h betragen. Man habe vorher fast gestanden und in der Kürze der Zeit habe er so schnell gar nicht beschleunigen können.

Der Sachverständige O. hat in seinem schriftlichen Gutachten zunächst ausgeführt, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des vom Zeugen D. geführten Fahrzeugs beim Anprall gegen den Bordstein zwischen etwa 48 und 72 km/h lag (Seite 12 des Gutachtens; Bl. 325 der Akte). Diese Spannweite ergibt sich aus den unterschiedlichen Zeugenaussagen. Legt man den Angaben des Zeugen D. aus seiner ersten Vernehmung am 01.09.2022 zu Grunde, ergäbe sich eine Geschwindigkeit von 48 km/h (Anlage A 22; Bl. 351 der Akte). Legt man demgegenüber die Angaben des Zeugen K. aus seiner ersten Vernehmung am 01.09.2022 zu Grunde, ergäbe sich eine Geschwindigkeit von 72 km/h (Anlage A 21; Bl. 350 der Akte). Abhängig davon, ob vor der Fahrzeug-Fahrzeug-Kollision durch den Zeugen D. noch eine Bremsung eingeleitet wurde, lässt sich auch eine Annäherungsgeschwindigkeit dieses Fahrzeuges oberhalb von 80 km/h darstellen (Seite 12 des Gutachtens; Bl. 325 der Akte).

Allerdings hat der Sachverständige im Rahmen seiner ergänzenden Erläuterung des Gutachtens nach der erneuten Vernehmung der Zeugen im Verhandlungstermin am 11.05.2023 erläutert, dass selbst auf der Grundlage der Angaben des Zeugen K. für das bei der Klägerin versicherte Fahrzeug maximal eine Geschwindigkeit von 56 km/h feststellbar ist (Seiten 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls vom 11.05.2023; Bl. 415 ff. der Akte). Hintergrund für die Bestimmung dieser niedrigeren Maximalgeschwindigkeit war die Berücksichtigung von zwei neuen Umständen. Zum einen war ein Bremsmanöver des Zeugen K. zu berücksichtigen. Dieser hat bei seiner erneuten Vernehmung am 11.05.2023 angegeben, knapp 60 km/h gefahren zu sein. Dies wisse er genau, da er beim Fahren regelmäßig auf den Tacho schaue. Er hat aber weiter ausgesagt, vor der Kollision kurz gebremst zu haben, sodass sich die Kollisionsgeschwindigkeit des vom Zeugen K. geführten Fahrzeugs nicht bei 60 km/h bewegte, da wegen des Bremsmanövers die Geschwindigkeit verringert wurde. Zum anderen war zu berücksichtigen, dass aufgrund der Vorgaben von § 57 Straßenverkehrszulassungsverordnung es üblicherweise eine Differenz zwischen der Geschwindigkeitsanzeige und der realen Geschwindigkeit von 3 bis 5 km/h gibt. Bringt man die 3 bis 5 km/h in Abzug und eine Reduzierung der Geschwindigkeit wegen des Bremsmanövers, dann würde man - die für die Beklagte günstige Aussage des Zeugen K. zugrunde gelegt - zu einer Geschwindigkeit des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs bei der Autokollision von 47 km/h kommen. Das bei der Klägerin versicherte Fahrzeug wäre dann 20 % schneller gefahren, also 56 km/h. Eine höhere Annäherungsgeschwindigkeit des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs vor der Kollision ist technisch möglich. Dies ist aber in technischer Hinsicht nicht sicher feststellbar.

Auch auf die Nachfrage des Beklagtenvertreters, ob er es richtig verstehe, dass auf Seite 12 des Gutachtens dargestellt sei, dass die Geschwindigkeit des vom Zeugen D. geführten Fahrzeugs bei der Fahrzeugkollision 72 km/h betragen habe, konnte der Sachverständige O. nachvollziehbar erläutern, dass sich diese Angaben auf die Variante nach der Aussage des Zeugen K. bezieht und der im schriftlichen Gutachten auf Seite 12 angegebene Wert von 60 km/h durch 47 km/h ersetzt werden muss, da das vom Zeugen K. angegebenen Bremsmanöver und die Differenz zwischen der angezeigten und der realen Geschwindigkeit in Abzug zu bringen sind.

Vor diesem Hintergrund bedarf es letztlich keiner Entscheidung, ob hinsichtlich der Fahrtgeschwindigkeit den Angaben des Zeugen K. oder den Angaben des Zeugen D. zu folgen ist. Selbst wenn man die für die Beklagte günstige Aussage des Zeugen K. zugrunde legt, wäre allenfalls ein Geschwindigkeitsverstoß (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) von 6 km/h zu berücksichtigen. Dieser würde im Rahmen der Haftungsabwägung mit dem Verstoß des Zeugen K. gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) allenfalls die mit der Klage geltend gemachte Haftungsverteilung von 50 zu 50 rechtfertigen, nicht aber die von der Beklagten zugrunde gelegte Haftungsverteilung von 70 % (Klägerin) zu 30 % (Beklagte).

Es muss auch nicht entschieden werden, ob ein sogenanntes faktisches Überholverbot besteht, wenn der Überholvorgang nur unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich ist (vgl. zum Streitstand: OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014 - 9 U 149/13). Dies würde nämlich angesichts der allenfalls geringen Geschwindigkeitsüberschreitung ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis bei der Haftungsabwägung führen.

f.

Schließlich ist zulasten der Klägerin auch kein Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall zu berücksichtigen.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, der erste Anschein dafürsprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16 -, Rn. 10).

Das "Kerngeschehen" - hier also der Auffahrunfall - reicht als solches allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die - wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10 -, Rn. 11) - als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16 -, Rn. 11).

Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt hier kein typischer Auffahrunfall vor, da als besonderer Umstand das plötzliche Ausscheren des Zeugen K. nach links zu berücksichtigen ist.

g.

Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Kammergerichts, des OLG Karlsruhe und des BGH führen zu keiner anderen Bewertung der Haftungsquoten, da die dortigen Sachverhalte mit der hier vorliegenden Konstellation eines feststehenden Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot und eines allenfalls geringfügigen Geschwindigkeitsverstoßes nicht zu vergleichen sind.

II.

Die Beklagte hat im Umfang einer Haftungsquote von 50 % die der Klägerin entstandenen unfallbedingten Fahrzeugreparaturkosten und die Mahnkosten zu tragen (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, § 249 BGB). Dagegen sind die außergerichtlichen Anwaltskosten und die Sachverständigengebühren nicht ersatzfähig.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 50 % der Reparaturkosten für den bei der Klägerin versicherten Pkw Mercedes-Benz CLA 200 zu. Da die Reparaturkosten von der Klägerin gegenüber ihrem Versicherungsnehmer reguliert worden sind, ist der Ersatzanspruch nach § 86 VVG auf sie übergegangen.

2.

Von den geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten kann die Klägerin lediglich die Mahnkosten im Umfang von 50 % ersetzt verlangen.

a.

Materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten ist §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 86 VVG.

Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Bei Versicherungen ist wie folgt zu differenzieren:

aa.

Zum einen können Schadensersatzansprüche nach § 86 VVG übergehen. Maßgebend ist, ob es sich um eigene Aufwendungen zur Feststellung der Eintrittspflicht des Versicherers handelt. Solche sind nicht von § 86 VVG erfasst und daher nicht ersatzfähig (BGH, Urteil vom 18.10.2018 - III ZR 236/17). Demgegenüber sind Kosten, die dem Zweck dienen, dem Versicherungsnehmer (bzw., nach Forderungsübergang gem. § 86 VVG, der Versicherung) die Schadensdarlegung gegenüber dem Schädiger zu ermöglichen, von § 86 VVG erfasst (BGH, Urteil vom 18.10.2018 - III ZR 236/17; Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 86 VVG, Rn. 33-34a).

Im Streitfall dienten die die Anwalts- und die Mahnkosten weder allein noch vornehmlich zur Feststellung der Leistungspflicht der Versicherung, sondern vorrangig zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Solche Kosten sind von § 86 VVG erfasst (Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 86 VVG, Rn. 33-34a; Hormuth in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage 2015, § 22. Übergang des Ersatzanspruchs (§ 86 VVG), Rn 70; a.A. für die Unfallkostenpauschale Wimber in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 249 BGB, Rn. 253).

Dagegen dienten die Kosten für das Kasko Gutachten zunächst der Prüfung der Regulierungspflicht der Klägerin gegenüber ihrem Versicherungsnehmer. Diese Feststellungen dienten jedenfalls nicht in erster Linie dazu, die Schadensgeltendmachung gegenüber dem Schädiger zu ermöglichen, sondern zunächst zur Feststellung der Regulierungspflicht. Diese aufgewandten Sachverständigenkosten stellen nach der Rechtsprechung des BGH Aufwendungen des Versicherers in eigener Angelegenheit dar, die er selbst zu tragen hat (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2018 - III ZR 236/17).

bb.

Zum anderen kommen Ansprüche aus Verzug in Betracht (Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 249 BGB, Rn 57 a.E.).

Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters befand sich die Beklagte jedoch nicht in Verzug. Weder hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits eine Mahnung ausgesprochen, noch hatte die Beklagte die Regulierung ernsthaft und endgültig verweigert.

b.

Im Streitfall sind auch die Anwaltskosten nicht ersatzfähig.

Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass die Rechtsverfolgungskosten aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19 -, Rn 21). Maßgebend ist der Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, sodass es darauf ankommt, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus Sicht des Geschädigten darstellt. In einfach gelagerten Fällen, bei denen die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe klar ist, kann der Geschädigte den Schaden grundsätzlich selbst geltend machen. Handelt es sich hingegen nicht um einen einfach gelagerten Fall, kann auch einem mit der Schadensabwicklung vertrauten Unternehmen - wie einer Kfz-Haftpflichtversicherung - grundsätzlich nicht verwehrt werden, einem Rechtsanwalt zu beauftragen (BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19 -, Rn 22). Nichts Anderes kann für die Beauftragung eines Gutachters geltend. Denn die Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, stellt regelmäßig jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe keinen einfach gelagerten Fall dar (BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19 -, Rn 24).

Rechtsverfolgungskosten sind allerdings nicht ersatzfähig, wenn ihr Anfall nicht erforderlich oder zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19 -, Rn 21). Sofern zweifelsfrei ist, dass und inwieweit der Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherer den Schaden regulieren wird, bedarf es der Beauftragung Dritter zur Rechtsverfolgung nicht (BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19 -, Rn 22). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beauftragung, also die Sicht ex ante (BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19 -, Rn 22). Bei der Beauftragung von Inkassobüros ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Rechtsverfolgungskosten nicht ersatzfähig sind, wenn der Geschädigte bei der Beauftragung des Inkassobüros damit rechnen musste, dass eine Zahlung ohne die Inanspruchnahme der Gerichte nicht erfolgt (OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.1989 - 11 U 14/89; Katzenstein in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, § 249 BGB, Rn 244; Oetker in: MüKo/BGB, 9. Aufl. 2022, § 249 BGB, Rn 184). Nichts Anderes kann für die Beauftragung von Rechtsanwälten gelten, wenn außer Zweifel steht, dass keine (weitere) Regulierung des Schadens durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erfolgt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Anfall zusätzlicher außergerichtlicher Anwaltskosten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von Art und Umfang des im Einzelfall erteilten Mandats abhängen (BGH, Urteil vom 22.06.2021 - VI ZR 353/20). Zusätzliche außergerichtliche Anwaltskosten fallen nur an, wenn sich der Auftrag auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Zusätzliche außergerichtliche Anwaltskosten entstehen dagegen nicht, wenn der der Mandant den unbedingten Auftrag erteilt, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden. In diesem Fall lösen - auch außergerichtliche - Vorbereitungshandlungen bereits die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus. Der Anwalt ist in diesem Fall also nicht gehindert, außergerichtliche Aufforderungsschreiben zu schicken. Er kann hierfür lediglich keine zusätzliche Gebühr abrechnen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze war zum maßgebenden Zeitpunkt der Beauftragung die Beauftragung der Anwälte nicht erforderlich und zweckmäßig.

Die Anwaltskosten sind daher im Streitfall ausnahmsweise nicht ersatzfähig. Insoweit wird nicht verkannt, dass auch eine Kfz-Haftpflichtversicherung sich grundsätzlich zur Schadensabwicklung eines Anwalts bedienen darf und die Anwaltskosten ersatzfähig sein können. Im Streitfall musste die Klägerin jedoch aufgrund der endgültigen und ernsthaften Verweigerung zur weiteren Regulierung durch die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der Anwälte damit rechnen, dass trotz der Beauftragung der Anwälte eine weitere außergerichtliche Regulierung nicht erfolgen werde und ein Gerichtsverfahren erforderlich sein wird. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen sind (Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 286 BGB, Rn. 24), musste die Klägerin die Weigerung der Beklagten, eine weitere Regulierung vorzunehmen, als ihr letztes Wort auffassen. Die Beklagte hat auf die erste Mahnung eine Teilzahlung im Umfang von 30 % vorgenommen. Anschließend hat sie trotz weiteren Schriftverkehrs wiederholt mit mehreren Schreiben eine weitergehende Regulierung unter Hinweis auf einen Anscheinsbeweis wegen Auffahrens infolge zu geringen Abstands abgelehnt. In einer solchen Konstellation wäre es zweckmäßig gewesen, die Beauftragung der Anwälte auf die gerichtliche Tätigkeit zu erstrecken, sodass - auch außergerichtliche - Vorbereitungshandlungen keine zusätzlichen außergerichtlichen Anwaltskosten verursacht hätten.

c.

Die Klägerin kann aber Ersatz der Mahnkosten i.H.v. 10 Euro verlangen.

Telefon-und Portokosten, die bei der Geltendmachung der Kosten gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung entstehen, sind Teil der Unfallkostenpauschale und können ohne näheren Vortrag geltend gemacht werden (BGH, Urt. v. 08.05.2012 − VI ZR 37/11; Katzenstein in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, § 249 BGB, Rn 217).

Regelmäßig beträgt die Unfallkostenpauschale 25 EUR (Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 249 BGB, Rn 79). Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 50/50 kann die Klägerin die geltend gemachten 10 Euro ersetzt verlangen.

3.

In Abzug zu bringen sind die zur Aufrechnung gestellten Kaskokosten der Beklagten.

Ausgehend von der Haftungsquote von 50/50 ist ein Betrag in Höhe von 422,15 EUR abzuziehen. Dies berechnet sich wie folgt:

1.444,29 EUR Reparaturkosten x 50% = 722,15 EUR

abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 EUR

Gegenforderung der Beklagten 422,15 EUR

4.

Insgesamt ergibt sich eine Hauptforderung in Höhe von 6.300,66 EUR.

III.

Diese Hauptforderung ist wegen des Verzugs der Beklagten nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Hinsichtlich des angemahnten Teilbetrages befand sich die Beklagte infolge der Nichtleistung auf die Mahnung vom 29.03.2021 in Verzug (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Allerdings hat die Klägerin den Schaden in der Mahnung auf 23.872,36 EUR beziffert, wohingegen mit der Klage ein Schaden in Höhe von 24.516,07 EUR (Reparaturkosten 24.172,36 EUR + Sachverständigengebühren 343,71 EUR) geltend gemacht wird. Die Forderung eines zu geringen Betrages begründet nur hinsichtlich des angemahnten Teils Verzug (Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 286 BGB, Rn. 20).

Im Übrigen befindet sich die Beklagte aufgrund ihrer Erfüllungsverweigerung auch ohne weitere Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug.

Zum mit der Klage geltend gemachten Zeitpunkt am 26.06.2021 befand sich die Beklagte im Verzug. Denn die mit der Mahnung gesetzte Zahlungsfrist war am 12.05.2021 abgelaufen und mit Schreiben vom 28.05.2021 sowie vom 15.06.2021 hatte die Beklagte eine weitere Regulierung ernsthaft und endgültig verweigert.

B.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

C.

Der Streitwert wird auf 6.300,66 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2023/8_O_136_22_Urteil_20230601.html - DE:LGMS:2023:0601.8O136.22.00

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