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Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG führt zu einer Haftungsquote von 50/50, wenn ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) feststeht. Behauptungen über eine Geschwindigkeitserhöhung während des Überholvorgangs können durch ein Sachverständigengutachten widerlegt werden, das auf Radkontaktspuren basiert und dem Gericht als überzeugend folgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |