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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt voraus, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Die Mitwirkungsobliegenheit des Fahrzeughalters besteht unabhängig davon, ob ein Foto vorgelegt wird oder dieses keine Identifikation ermöglicht. Ein dem Halter möglicherweise zustehendes Aussageverweigerungsrecht steht der Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |