|
Beruft sich der Halter eines Fahrzeugs im Ermittlungsverfahren auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht und verhindert dadurch die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß (hier: Nötigung im Straßenverkehr), ist die Ermittlungsbehörde nicht gehalten, weitere kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, und eine Fahrtenbuchauflage ist gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |