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Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten kann mangels Erforderlichkeit ausgeschlossen sein, wenn offensichtlich ein Bagatellschaden vorliegt, bei dem in der Regel das Einholen eines Kostenvoranschlags genügt. Die Grenze für einen Bagatellschaden wird im Regelfall bei 1000 € Reparaturkosten gezogen, wobei die Umstände des Einzelfalls ein Abweichen rechtfertigen können. Ein Bagatellschaden ist anzunehmen, wenn auch für einen Laien ohne Sachkenntnisse das Vorliegen eines Bagatellschadens ohne weiteres ersichtlich ist, etwa bei einem leichten punktförmigen Anprall auf die Frontpartie mit Schwerpunkt Stoßfänger ohne Blechschäden oder Spaltmaßveränderungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |