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Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast hinsichtlich der Erforderlichkeit des Reparaturaufwands regelmäßig durch Vorlage der beglichenen Rechnung des Fachunternehmens oder eines Sachverständigengutachtens, auf dessen Inhalt er vertrauen durfte. Führt die Werkstatt unnötige Arbeiten aus oder rechnet nicht ausgeführte Arbeiten ab, sind diese Kosten vom Schädiger zu ersetzen, da dieser das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt, es sei denn, den Geschädigten trifft ein Verschulden bei der Schadensabwicklung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |