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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bei Erreichen von acht oder mehr Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG rechtmäßig, wobei der maßgebliche Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes die Begehung der letzten zur Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist und spätere Tilgungen unberücksichtigt bleiben. Die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins kann mit der Gefahr des Rechtsscheins eines vorgezeigten Führerscheins trotz entzogener Fahrerlaubnis begründet werden. Eine Postzustellungsurkunde liefert als öffentliche Urkunde den vollen Beweis für den darin dokumentierten Zustellungsvorgang, auch wenn der Empfänger den Erhalt bestreitet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |