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Die Untersagung des Führens von Fahrzeugen findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 S. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), wenn sich jemand als ungeeignet erweist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung entfallen, was auch auf die Eignung hinsichtlich sonstiger erlaubnisfreier Fahrzeuge zu übertragen ist. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Eignung von § 3 FeV als Rechtsgrundlage. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |