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Hat der Geschädigte nicht dargelegt, dass ihm kein wesentlich günstigerer Mietwagentarif zur Verfügung stand, kann das Gericht den angemessenen Mietpreis nach § 287 ZPO auf Grundlage von Listen ermitteln, wobei die sogenannte Mittelwert-Lösung ('Fracke') favorisiert wird. Bloße Online-Angebote für einen anderen Mietzeitpunkt sind nicht geeignet, die Anwendbarkeit dieser Methode in Frage zu stellen. Desinfektionskosten sind als Teil der Mietwagenkosten nicht erstattungsfähig, da deren Erforderlichkeit nicht ersichtlich oder nachvollziehbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |