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Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG dürfen, wenn eine Fahrerlaubnis erteilt wird, Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Eine solche Erteilung stellt auch die Erteilung einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat dar, da die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen sind (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |