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Die Beklagten haben vollumfänglich für den entstandenen Schaden des Klägers einzustehen, da der Verursachungsbeitrag an dem Schadensereignis nach den Feststellungen des Gerichts mit 100 % zulasten der Beklagten anzusetzen ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Beklagte mit seinem Fahrzeug ungebremst in ein stehendes Fahrzeug der Klagepartei fährt, welches zuvor zum Stehen gebracht wurde, um der Rückschaupflicht Genüge zu tun. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |