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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung ist unbegründet, da die Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. Ein solcher Rückschluss auf die fehlende Fahreignung ist zulässig, wenn die Gutachtenanordnung rechtmäßig war, was hier aufgrund einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt mit 2,73 Promille BAK ohne grobe Ausfallerscheinungen der Fall war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |