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Der Betreiber einer Waschanlage haftet für Schäden am Fahrzeug durch den Waschvorgang auch dann, wenn die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für serienmäßig ausgerüstete PKW eines bestimmten Fahrzeugtyps geeignet ist. Ein Haftungsausschluss durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn diese nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden oder sich widersprechen. UPE-Aufschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |