Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 08.12.2022: Zur Versagung des Jagdscheins wegen fehlender jagdrechtlicher Zuverlässigkeit bei wiederholten Trunkenheitsfahrten




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 08.12.2022 - 8 K 5859/21) hat entschieden:

   Die jagdrechtliche Zuverlässigkeit fehlt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgeht (§ 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BJagdG). Wiederholte Trunkenheitsfahrten mit hohen Blutalkoholkonzentrationen können auch dann eine negative Verhaltensprognose begründen und zur Versagung des Jagdscheins führen, wenn die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG nicht eingreift. Die waffen- bzw. jagdrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, wobei eine typisierende Betrachtung maßgeblich ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alkohol und Unfallversicherung
und
Alkohol und Beruf

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf (Wieder-)Erteilung des Jagdscheins zu. Von daher ist der ablehnende Bescheid vom 21. Oktober 2021 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein solchen Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung nicht besitzen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf bei Fehlen der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG oder der persönlichen Eignung i. S. d. § 6 WaffG ein Jagdschein nur in Form eines Falknerjagdscheins nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden.

Nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen. Bei dem Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

Hierbei ist, bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, an die jedoch keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen.

Diese Prognose muss auf einer Gesamtwürdigung festgestellter Tatsachen beruhen, die anhand anerkannter Erfahrungssätze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulässt, bei dem Jagdscheininhaber bestehe auch in Zukunft die Besorgnis eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit der Waffe oder der Munition. Die Prognose hat sich an dem Gesetzeszweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.

Es geht dabei um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten der Person selbst, die eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt oder eine solche innehat, oder anderer. Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.

Die Annahme einer waffen- bzw. jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit ist nicht erst dann gerechtfertigt, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren oder nicht berechtigten Dritten überlassen wird. Es genügt vielmehr jede Sachlage, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen unzuverlässigen Umgang mit Waffen oder Munition befürchten lässt. Hat ein Waffenbesitzer bereits einmal versagt, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Ein Restrisiko muss im Waffenrecht nicht hingenommen werden.

Nach diesen Maßgaben fehlt dem Kläger die maßgebliche jagdrechtliche Zuverlässigkeit. Aufgrund der insgesamt vier Vorkommnisse aus den Jahren 1999, 2000, 2013 und 2015, bei denen der Kläger jeweils stark alkoholisiert mit Blutalkoholkonzentrationen von 1,65 Promille über 1,83 Promille und 2,13 Promille bis hin zu 2,22 Promille ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, fehlt es derzeit an einer positiven Verhaltensprognose.

Zwar greift die Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG vorliegend nicht ein. Die beiden rechtskräftigen Verurteilungen des Amtsgerichts Köln vom 17. Januar 2014 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und des Amtsgerichts Kerpen vom 25. Mai 2016 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen begründen nicht schon für sich genommen die Annahme einer (Regel-)Unzuverlässigkeit. Denn die letzte dieser beiden aktenkundigen Verurteilungen zu jeweils geringeren Geldstrafen wegen gemeingefährlicher Straftaten, nämlichen jenen im Straßenverkehr,

vgl. BT-Drucks. 14/7758, 54; Gade, in: ders. (Hrsg.), WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 24,

liegt bereits mehr als fünf Jahre zurück.

Das hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass diese Sachverhalte bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers keinerlei Einfluss haben und er daher weiterhin als zuverlässig anzusehen ist. Der Tatbestand des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ermöglicht es vielmehr, auch darüber hinaus die konkreten besonderen Umstände einer Straftatbegehung über den bloßen Fakt der rechtskräftigen Verurteilung hinaus bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen. Die konkrete Einzelfallwürdigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 BJagdG erfordert eine Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände.

In diese erforderliche Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände sind grundsätzlich auch die im Rahmen einer zur Regelunzuverlässigkeit führenden strafrechtlichen Verurteilung bekannt werdenden Tatsachen einzubeziehen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich hierbei um Aspekte wie wiederholt leichtfertiges Handeln unter erheblichem Alkoholeinfluss mit Gefährdungspotential für eine Vielzahl von Menschen im Straßenverkehr handelt, die das Gesetz an mehreren Stellen - vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG und § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG - als für die Zuverlässigkeitsprüfung relevant kennzeichnet.

Auch wenn die sich bei der Jagd potentiell ergebenden Gefahrensituationen anders als die im Straßenverkehr beschaffen sind, können sich bei der Jagd ebenfalls für unbeteiligte Dritte erhebliche Gefahren für Leib und Leben ergeben, wenn der Jäger aufgrund entsprechenden Alkoholgenusses etwa eine Situation unzutreffend einschätzt oder im Umfeld des zu erlegenden Tieres Spaziergänger nicht oder nicht rechtzeitig bemerkt, zumal der Jäger bei Auftauchen des Wildes in kürzester Zeit abschätzen muss, ob eine derartige Gefahr für Dritte besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass typischerweise bereits ab 0,3 Promille erste Beeinträchtigungen wie Einschränkungen des Sehfeldes und Probleme bei der Entfernungseinschätzung, ab 0,5 Promille ein deutliches Nachlassen der Reaktionsfähigkeit und ab 0,8 Promille erste Gleichgewichtsstörungen, eine Einengung des Gesichtsfeldes ("Tunnelblick") und eine deutliche Enthemmung zu verzeichnen sind.

Nach diesen Maßgaben kann die Zuverlässigkeit des Klägers aufgrund der insgesamt vier Trunkenheitsfahrten derzeit nicht bejaht werden. Diese wirken im Hinblick auf die Beurteilung seiner jagdrechtlichen Zuverlässigkeit sowohl hinsichtlich der Schwere der Verstöße anhand der konkreten Tatumstände, als auch ihrer Wiederholung sowie des realisierten alkoholbedingten Rückfallrisikos im Entscheidungszeitpunkt fort.

Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass in allen Fällen eine Alkoholkonzentration festgestellt wurde, die die oben genannten Promillewerte - und auch den Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,10 Promille - um ein Vielfaches überstieg und damit erhebliche Auswirkungen auf die Sinneswahrnehmungen, Reaktionsfähigkeit und Selbsteinschätzung hatte. Hierbei ist aufgrund der obigen Erwägungen irrelevant, dass der Kläger in einem derart alkoholisierten Zustand keine waffenrechtlichen Verstöße - jedenfalls nicht nachweislich - begangen hat. Die waffen- bzw. jagdrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden. Zu fordern ist insoweit eine typisierende Betrachtung. Es kommt nicht auf den individuellen Risikograd an, wie er sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen in seiner Person tatsächlich verwirklicht hat. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der in Rede stehende Umgang mit Waffen oder Munition typischerweise bei Menschen als riskant einzustufen ist.

Ausreichend ist daher die von dem Verhalten in jeweils abgeurteilten Taten ausgehende erhebliche Gefährdung insbesondere auch anderer Menschen auf öffentlichen Straßen. Hierbei gab der Kläger im Rahmen der Begutachtung durch den TÜV Nord bzgl. der seinerzeitigen Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, vgl. Blatt 11 des Gutachtens vom 18. Juli 2018, auch selbst an, sich nicht fahrtüchtig gefühlt zu haben und dennoch sein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben. Die darin liegende und von dem Gesetzgeber auch im Rahmen der Unzuverlässigkeitstatbestände des Waffen- bzw. Jagdrechts für beachtlich erklärte Gefahr hat sich in Gestalt der Unfallverursachungen jedenfalls in drei von vier Fällen in der Person des Klägers gerade auch realisiert.

Die anhaltende absolute Unzuverlässigkeit folgt zudem daraus, dass der Kläger durch die Wiederholungen gefährdenden Verhaltens ein wiederhergestelltes Vertrauen in normgemäßes und verantwortungsbewusstes Handeln auch in zeitlicher Hinsicht (noch) nicht wiederherstellen konnte. Denn durch die Wiederholung derselben Muster dieser vier Taten und deren konkreter Umstände hat sich gezeigt, dass eine anerkennenswerte Änderung des Verhaltens des Klägers jedenfalls über den Zeitraum zwischen 1999 und 2015 nicht nachhaltig stattgefunden hat. Die vorwerfbaren Verfehlungen haben sich vielmehr trotz eines zwischenzeitlichen jahrelangen Zeitraums - jedenfalls nach vorliegender Aktenlage - ordnungsgemäßen Verhaltens wiederholt und in ihrer Ausprägung - bezogen auf die Blutalkoholkonzentrationen - sogar noch intensiviert. Der Kläger hat damit in der Vergangenheit zum Ausdruck gebracht, sein Verhalten maßgeblich nicht bereits nach einem ersten "Schuss vor den Bug" zu überdenken und insbesondere auch nach einer vergangenen mehrjährigen Zeitperiode wieder in alte Muster zurück zu verfallen.

Schließlich hat sich neben den bereits genannten Wiederholungsgefahren insbesondere auch das bei Alkoholmissbrauch angelegte Rückfallrisiko im Fall des Klägers realisiert, was zu einer noch nicht wieder anzunehmenden Zuverlässigkeit führt. Gerade dieses durch vormalige Alkoholabhängigkeit zusätzlich hinzutretende Rückfallrisiko kann bei der Prognoseentscheidung im Rahmen der absoluten Unzuverlässigkeitsvermutung nicht außer Acht gelassen werden. In systematischer Hinsicht kann aus der Erwähnung von Alkohol(abhängigkeit) in § 6 WaffG sowie § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG kein Rückschluss auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Alkoholkonsum im Rahmen der absoluten Unzuverlässigkeit gezogen werden. Zwar ergibt sich eine gewisse Überschneidung der Regelungsbereiche insoweit, als die im Rahmen von § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG bzw. dem wortgleichen § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG berücksichtigte Alkoholisierung möglicherweise zugleich unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG subsumiert werden kann. Dies hindert eine Berücksichtigung einer Alkoholisierung im Rahmen der absoluten Unzuverlässigkeit jedoch nicht, wenn - wie hier - zu der Alkoholisierung weitere Tatsachen hinzutreten, die zusammen mit der Alkoholisierung ein spezifisch waffenrechtlich bedenkliches Verhalten ergeben.

Zwar wird man - insbesondere im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bzw. § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG - bei einer Alkoholabhängigkeit nicht von einer lebenslang anhaltenden Grunderkrankung ausgehen können, die ohne Rehabilitationsmöglichkeit des Betroffenen zu einem dauerhaft anhaltenden Versagungsgrund der waffen- bzw. jagdrechtlichen Zuverlässigkeit bzw. persönlichen Eignung führt.

Der vorliegende Sachverhalt hält jedoch in Anbetracht der verschiedenen oben genannten Aspekte dazu an, insgesamt - gerade auch hinsichtlich des Alkoholkonsums - einen Zeitraum ordnungsgemäßen Verhaltens von aussagekräftigem Gewicht zu verlangen, wie dies auch im Rahmen der Regelvermutungstatbestände nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG bzw. als allgemein heranzuziehender Rechtsgedanke aus § 5 Abs. 1 WaffG der Fall ist.

Vgl. zur Zehnjahresfrist aus § 5 Abs. 1 WaffG als regelmäßigem Richtwertes der Tatsachenrelevanz für die Prognoseentscheidung Gade, in: ders. (Hrsg.), WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 20a; vgl. zu dem gerade Alkohol betreffenden Fragenkreis für den Fall einer zwölfjährigen Alkoholabstinenz auch BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 21 B 16.527 -, juris, Rn. 34.

Im Hinblick auf die jagdrechtliche Verhaltensprognose bewirkt die Zusammenschau der insgesamt vier aktenkundigen Vorgänge unter Berücksichtigung des zwischen den Zeiten akuter Alkoholabhängigkeit liegenden Zeitraums von mehr als zehn Jahren bis zum Rückfallereignis, dass derzeit von einer jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers jedenfalls noch nicht wieder auszugehen ist. Der nunmehr nach den Angaben des Klägers, die teilweise durch Haarprobenanalysen sowie im Ergebnis durch das - mangels Darstellung der Beurteilungsgrundlage jedoch nicht maßgeblich belastbare - MIGEL-Gutachten vom 19. August 2021 bestätigt wurden, etwa sieben Jahre anhaltende Zeitraum völliger Alkoholabstinenz reicht insoweit derzeit nicht aus.

Es kann insoweit dahinstehen, ob der von dem Beklagten für die ablehnende Entscheidung herangezogene Versagungsgrund der fehlenden persönlichen Eignung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG - auch - vorliegt. Denn die von dem Beklagten gesetzte Rechtsfolge der Versagung des Jagdscheins, die § 17 Abs. 1 BJagdG rechtlich zwingend vorschreibt, kann von dem Gericht mit einer ausgetauschten Begründung aufrecht erhalten werden, da es sich - sowohl bei der Zuverlässigkeit als auch persönlichen Eignung - um den Bereich unbestimmter Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite einer gebundenen Vorschrift handelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.

Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

8.000,00 Euro

festgesetzt.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich hierbei an Ziffer 20.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2022/8_K_5859_21_Urteil_20221208.html - DE:VGK:2022:1208.8K5859.21.00

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