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Die jagdrechtliche Zuverlässigkeit fehlt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgeht (§ 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BJagdG). Wiederholte Trunkenheitsfahrten mit hohen Blutalkoholkonzentrationen können auch dann eine negative Verhaltensprognose begründen und zur Versagung des Jagdscheins führen, wenn die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG nicht eingreift. Die waffen- bzw. jagdrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, wobei eine typisierende Betrachtung maßgeblich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |