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Der Geschädigte darf sich nicht über die fiktive Abrechnung bereichern; diese wird durch das Bereicherungsverbot begrenzt. Bei einer vollständigen fachgerechten Reparatur der Unfallschäden ist der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung auf die tatsächlich angefallenen Kosten beschränkt und kann nicht die fiktiven Netto-Kosten ersetzt verlangen, wenn diese die tatsächlichen Kosten übersteigen. Die Klage ist unschlüssig, wenn der Kläger die tatsächlich gezahlten Reparaturkosten nicht offenlegt, obwohl eine vollständige Reparatur erfolgt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |