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Der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV findet keine Anwendung, wenn dem Betroffenen nach Ablauf der in Deutschland angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt worden ist, der nach den Vorgaben der Richtlinie 2006/126/EG die Prüfung der Fahreignung voraussetzt. Der Anerkennungsgrundsatz bezieht sich nur auf eine tatsächlich neu erteilte Fahrerlaubnis, bei der die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung geprüft und die Nichteignung behoben wurde. Hat eine solche Eignungsüberprüfung nicht stattgefunden, besteht keine Anerkennungspflicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |