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Hat der Geschädigte die Reparaturkostenrechnung beglichen, ist sein Vertrauen in die Rechnung schutzwürdig, und ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. Dies gilt insbesondere für Verbringungskosten, wenn der Kläger substantiiert dargelegt hat, dass diese angefallen und der Höhe nach üblich sind. Fordert der Schädiger die Erstellung eines Reparaturablaufplans, hat er für den damit verbundenen Aufwand aufzukommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |