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Die Beklagte haftet für die aufgrund des Unfalls entstandenen Schäden zu 100% gemäß § 833 BGB, wenn sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers liegt nicht vor, wenn sich nicht ergeben hat, dass der Kläger Sorgfaltspflichten verletzt hätte, insbesondere kein Verstoß gegen § 5 StVO bewiesen wurde. Behauptungen eines Überholmanövers oder verlangsamter/stehender Fahrzeuge werden nicht als erwiesen angesehen, wenn Zeugenaussagen aufgrund von Entfernung, Dunkelheit, Aufregung und seitlicher Wahrnehmung nicht verlässlich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |