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Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt – selbst ohne Teilnahme am Straßenverkehr – im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Kraftfahreignung aus. Es ist nicht erforderlich, dass der Betreffende von sogenannten harten Drogen abhängig ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn im Blut des Klägers das Kokain-Abbauprodukt Benzoylecgonin nachgewiesen wird und der Einwand eines unbewussten und unwillentlichen Konsums von Kokain durch Coca-Tee vom Gericht nicht angenommen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |