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Das Gericht ist nach § 73 Abs. 2 OWiG verpflichtet, dem Entbindungsantrag des Betroffenen zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Wird ein rechtzeitig bei Gericht eingegangener Entbindungsantrag dem Richter bis zum Beginn der Verhandlung nicht vorgelegt, ist dieses in der Organisation des Gerichtsablaufs liegende Verschulden dem Betroffenen nicht zuzurechnen. Der Einspruch darf in diesem Fall nicht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |