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In straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist die Höhe des verhängten Bußgeldes nicht entscheidend für die Gebührenbestimmung nach § 14 RVG; die Mittelgebühr ist auf den allgemeinen Durchschnittsfall in der Gesamtbetrachtung aller Ordnungswidrigkeitenbereiche zugeschnitten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten insbesondere anhand drohender Punkte, Fahrverbote oder der beruflichen Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis zu beurteilen. Die 20 %-Toleranzgrenze ist nicht generell anwendbar, sondern setzt die Ausübung billigen Ermessens durch den Rechtsanwalt voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |