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Verurteilungen wegen vorsätzlichen Anordnens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG sind an das Fahreignungsregister mitzuteilen. Die Formulierung in Ziff. 2.1.11 der Anlage 13 zur FeV verweist auf die einzelnen Tatbestandsalternativen des § 21 StVG und erfordert keine kumulative Voraussetzung eines Fahrverbots oder der Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |