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Der Angeklagte kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass er nicht der Eigentümer des Einziehungsgegenstandes sei, dass dem tatsächlichen Eigentümer unter Verstoß gegen Art. 103 GG das rechtliche Gehör in dieser Sache versagt worden sei und dass die rechtlichen Voraussetzungen einer Einziehung nicht fehlerfrei dargelegt seien. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |