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Eine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch liegt vor, wenn die Erklärung eindeutig ist und keiner Auslegung bedarf. Eine solche Beschränkung wird nicht nachträglich unwirksam, wenn die Verteidiger des Angeklagten an einem Beweisantrag zur Schuldfähigkeit festhalten. Folge einer wirksamen Beschränkung ist, dass der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen, wodurch Beweisanträge zur Schuldunfähigkeit als unzulässig gelten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |