|
Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts L. vom 12.09.2023 wurden verworfen. Von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe durch Einbeziehung eines seit 24.11.23 rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts N. wurde abgesehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |