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Landgericht Landshut v. 27.05.2024: Zur Beweiswürdigung bei Fahren ohne Fahrerlaubnis: Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen trotz Belastungseifer




Das Landgericht Landshut (Urteil vom 27.05.2024 - 5 NBs 407 Js 30611/23) hat entschieden:

   Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen eines Zeugen spricht die Qualität seiner Aussage, wenn er zahlreiche Details zum Kerngeschehen und Randgeschehen schildert und plausibel seine Gedanken bei seiner Wahrnehmung darlegen kann. Ein nicht unerheblicher Belastungseifer des Zeugen schließt eine wahrheitsgemäße Aussage nicht aus, insbesondere wenn der Zeuge erkennbar um Objektivität bemüht ist und unumwunden Einschränkungen seiner Beobachtung einräumt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen

Tenor:

1. Die Berufungen des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 26.03.2024 (Az. 11 Ds 407 Js 30611/23) wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Fahrzeugs, Opel, amtl. Knz.: …, nicht angeordnet wird.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:


I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen glaubhaften Angaben. Das Einkommen des Angeklagten konnte nicht näher geklärt werden, da der Angeklagte insoweit von seinem Recht zu schweigen Gebrauch machte.

Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister, welche der Angeklagte als richtig bestätigte.

II. Feststellungen zum Sachverhalt

Das Gericht gelangte aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass sich der Sachverhalt wie festgestellt zugetragen hat.

1. Einlassung des Angeklagten

Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Er erklärte, dass er nicht im öffentlichen Verkehr gefahren sei. Nachdem er seinen Führerschein verloren habe, sei er lediglich auf seinem Hof mit seinem Pkw oder landwirtschaftlichen Maschinen gefahren. Auch am 12.07.2023 sei er nicht mit seinem Pkw im öffentlichen Straßenverkehr gefahren. Er wisse nicht, ob er möglicherweise als Beifahrer am 12.07.2023 in seinem Pkw gesessen sei. Weiter erklärte der Angeklagte, dass er es nicht für möglich halte, von dem Anwesen der Zeugen … und … sehen zu können, ob er mit seinem Pkw auf öffentlichen Verkehrsgrund fahre. Er habe gewusst, dass er aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Landshut vom 28.10.2020 über keine Fahrerlaubnis verfüge.

Hinsichtlich des Tatgeschehens am 03.06.2023 erklärte der Angeklagte, dass er die Polizeibeamten nicht beleidigt habe. Er habe lediglich gefragt was das soll, zumal die Beamten auf sein Grundstück gefahren seien.

Den Wert seines Pkw Opel, amtliches Kennz … gab der Angeklagte mit ca. 7.000 EUR an. Die Farbe des Fahrzeugs sei schwarz.

2. Feststellungen zur Tat vom 12.07.2023

Die Feststellungen zur Tat beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnten sowie auf den Angaben der Zeugen … und … und auf den Augenschein des Lichtbilds aus dem B. A. von der Tatörtlichkeit.

2.1 Augenschein eines Lichtbilds der Tatörtlichkeit

Der Verteidiger hat im Rahmen der Einlassung des Angeklagten der Kammer ein aus dem B. A. ausgedrucktes Lichtbild der Tatörtlichkeit - … und …, … samt der näheren Umgebung - übergeben. Die Kammer hat dieses Lichtbild mit sämtlichen Prozessbeteiligten in Augenschein genommen.

Der Angeklagte bestätigte, dass auf dem Lichtbild sein Anwesen … und das Anwesen … der Zeugen … und … zu sehen sei.

Die Kammer konnte dem Lichtbild entnehmen, dass zwischen den beiden Anwesen ein Abstand von ca. 30 Metern besteht. Der Abstand zwischen dem Anwesen … zur Ausfahrt des Grundstücks … auf die öffentliche Straße beträgt etwa 70 Meter. Weiter konnte sich die Kammer anhand des Lichtbilds davon überzeugen, dass sich zwischen dem Anwesen … sowie der Ausfahrt vom Grundstück des Angeklagten eine kleine Kapelle sowie Bäume bzw. Begrünung befindet.

2.2 Angaben des Zeugen …

Der Zeuge … erklärte, dass er gemeinsam mit seiner Frau … in einer Wohnung im Anwesen … des Angeklagten wohne. Vom Treppenhaus des Anwesens … , sowie von der Terrasse seiner Wohnung in dem genannten Anwesen habe er wiederholt gesehen, wie der Angeklagte mit seinem Pkw von seinem Grundstück aus in den öffentlichen Straßenverkehr gefahren sei, oder von der öffentlichen Straße aus auf sein Grundstück gefahren sei.

Am 12.07.2023 habe er über ein Fenster im Treppenhaus des Anwesens … gesehen, wie der Angeklagte in seinen Pkw eingestiegen sei und das Grundstück als Fahrer des Pkws auf die öffentliche Straße am Grundstück verlassen habe und Richtung ... gefahren sei. Nachdem er gesehen habe, wie der Angeklagte in sein Fahrzeug gestiegen sei, sei er schnell vom Treppenhaus aus auf die Terrasse zu seiner Wohnung gegangen, um den Angeklagten beobachten zu können. Die Distanz zwischen Treppenhaus und der Terrasse sei in etwa 5 Sekunden zu überwinden. Er habe das Einsteigen des Angeklagten zunächst nur zufällig gesehen, aber dann genau darauf geachtet, da er gewusst habe, dass der Angeklagte über keine Fahrerlaubnis verfüge. Er habe noch im Treppenhaus seine Frau zu sich gerufen, damit auch sie den Angeklagten sehen kann. Der Angeklagte habe ein blaues T-Shirt angehabt und sei auf der Fahrerseite in einen schwarzen Pkw gestiegen. Er könne ausschließen, dass der Angeklagte lediglich auf seinem Grundstück rangiert habe. Er habe vielmehr beobachten können, dass der Angeklagte als Fahrer von seinem Grundstück gefahren sei. Der Zeuge erklärte weiter, dass sich zwischen der Ausfahrt des Angeklagten und dem Anwesen … sowohl Bäume als auch eine kleine Kapelle befinden würden. Man könne jedoch zwischen den Bäumen von der Terrasse aus durchsehen. Der Zeuge räumte ein, dass die Kapelle einen Teil der Strecke vom Grundstück des Angeklagten bis zur Ausfahrt auf die öffentliche Straße verdecke. Er versicherte aber zweifelsfrei, dass er die Ausfahrt auf die öffentliche Straße von seiner Terrasse aus sehen könne. Der Angeklagte sei am 12.07.2023 alleine in dem Fahrzeug gesessen und habe das Fahrzeug geführt. Er könne einen Fahrerwechsel in der Zeit, als das Fahrzeug hinter der Kapelle außerhalb seiner Sicht war ausschließen, da er den Angeklagten bei der Ausfahrt auf dem Fahrersitz gesehen habe. Er habe den Angeklagten zwar bereits öfter fahren gesehen, aber erst am 12.07.2023 die Polizei verständigt, da diese ihn kurz zuvor dazu geraten habe.

Die Kammer hat dem Zeugen das unter Ziffer 2.1 geschilderte Lichtbild vorgehalten. Der Zeuge erklärte daraufhin sowohl die Position des Treppenhausfensters sowie seiner Terrasse und zeigte den Winkel aus dem er auf das Grundstück des Angeklagten gesehen habe.

Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen überzeugt. Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen spricht die Qualität seiner Aussage. Der Zeuge schilderte zahlreiche Details zum Kerngeschehen und Randgeschehen. So konnte der Zeuge noch relativ detailliert angeben, wie er den Angeklagten zunächst noch vom Treppenhausfenster gesehen hat und wie sich das Geschehen dann auf die Terrasse zur Beobachtung verlagert hat. Der Zeuge hat hierbei auch plausibel und nachvollziehbar seine Gedanken bei seiner Wahrnehmung schildern könne. Der Zeuge erinnerte sich auch noch an Details wie die Farbe der Oberbekleidung des Angeklagten und des Fahrzeugs. Weiter räumte der Zeuge unumwunden ein, dass er einen Teil des Geschehens aufgrund der verdeckenden Kapelle nicht beobachten konnte. Er erklärte anhand des vorgelegten Lichtbilds jedoch plausibel und nachvollziehbar, dass er die Ausfahrt aus dem Grundstück sehen konnte. Die Kammer hat bei der Bewertung der Aussage des Zeugen nicht außer Acht gelassen, dass er einen nicht unerheblichen Belastungseifer gezeigt hat. Die Kammer konnte jedoch ausschließen, dass diese Belastungstendenz des Zeugen in dazu veranlasst haben könnte eine falsche Aussage zu machen. So wäre es für den Zeugen ein leichtes gewesen, noch weitere Fahrten des Angeklagten zu schildern, um diesen zu Unrecht schwerer zu belasten. Dies tat der Zeuge jedoch gerade nicht. Er erklärte zwar, dass er grundsätzlich mehrere Fahrten des Angeklagten beobachtet habe, sah jedoch davon ab, diese anzuführen und räumte ein, hierzu keine konkreten Angaben machen zu können. Hinsichtlich des konkreten Tatgeschehens waren die Angaben des Zeugen erkennbar von dem Bemühen um Objektivität und eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht. Weiter war es für die Kammer plausibel, dass der Zeuge erst im Juli eine Mitteilung einer Fahrt machte, da er erst im Juni des Jahres konkret auf die fehlende Fahrerlaubnis des Angeklagten aufmerksam gemacht wurde. Weiter hat die Kammer die Angaben des Zeugen zu den Sichtverhältnissen anhand des in Augenschein genommenen Lichtbilds zweifelsfrei nachvollziehen können.

2.3 Angaben der Zeugin …

Die Zeugin … bestätigte die Angaben des Zeugen Kreuzer. Sie gab übereinstimmend an, dass der Zeuge … die erste Wahrnehmung bezüglich des Angeklagten im Treppenhaus des Anwesens … gemacht habe. Der Zeuge habe sie dann auf den Angeklagten aufmerksam gemacht und man habe sich zur Terrasse der Wohnung begeben. Dort habe sie dann zweifelsfrei sehen können, wie der Angeklagte von seinem Grundstück aus auf die öffentliche Straße gefahren sei. Sie habe den Angeklagten zweifelsfrei als Fahrer des Fahrzeugs identifizieren können. Die Zeugin erklärte, dass das Fahrzeug des Angeklagten schwarz gewesen sei oder jedenfalls eine dunkle Farbe gehabt habe. Weiter habe sie gesehen, dass der Angeklagte ein blaues T-Shirt getragen habe. Die Zeugin erläuterte unter Vorhalt des Lichtbilds aus Ziffer 2.1 die Beobachtungssituation plausibel.

Die Kammer ist auch von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin … überzeugt. Auch insoweit waren die Angaben detailliert und plausibel. Die Zeugin erinnerte sich noch an Details wie etwa die Farbe des T-Shirts des Angeklagten, welche übereinstimmend auch von dem Zeugen … geschildert wurde. Auch hinsichtlich der Zeugin … hat die Kammer nicht verkannt, dass diese einen nicht unerheblichen Belastungseifer gezeigt hat. Dieser sprach aus den gleichen Erwägungen wie bei dem Zeugen … jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin.

2.4 Zwischenergebnis

Die Kammer gelangte aufgrund der geschilderten Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass der Angeklagte am 12.07.2023 wie festgestellt vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat.

Die Zeugen … und … haben das Tatgeschehen übereinstimmend und plausibel geschildert. Die Angaben waren detailliert und in sich schlüssig. Die Aussagen der Zeugen haben sich insbesondere auch in Randdetails gegenseitig gestützt, bei denen nicht anzunehmen ist, dass sich die Zeugen vorab abgesprochen haben. So haben beide Zeugen spontan und ohne näheres Nachdenken angeben können, dass das T-Shirt des Angeklagten am Tattag blau gewesen ist.

Weiter werden die Angaben der Zeugen auch durch das in Augenschein genommene Lichtbild der Tatörtlichkeit gestützt. Die Kammer gelangte aufgrund dieses Augenscheins zweifelsfrei zu der Überzeugung, dass die Grundstücksausfahrt des Angeklagten vom Anwesen der Zeugen beobachtet werden kann. Die Kapelle verdeckt ersichtlich einen Teil des Wegs zur Ausfahrt, aber nicht die Ausfahrt selbst. Die Angabe der Zeugen, dass man durch die Bäume hindurchsehen kann, hielt die Kammer angesichts des eigenen Eindrucks über das Lichtbild für vollumfänglich glaubhaft.

Der Angeklagte selbst räumte glaubhaft ein, dass er am 12.07.2023 wusste, dass er über keine Fahrerlaubnis verfügte.

3. Feststellungen zur Tat vom 03.06.2023

Die Kammer hat Polizeihauptmeister … zum Tatgeschehen am 03.06.2023 als Zeugen vernommen. Der Zeuge schilderte, dass er gemeinsam mit Polizeioberwachtsmeister … am 03.06.2023 aufgrund einer Verständigung durch die Zeugin … in einem uniformierten Polizeifahrzeug gegen 15:00 Uhr zum Grundstück des Angeklagten gefahren sei.

Am Grundstück des Angeklagten angekommen, sei dieser sogleich in aggressiver Haltung auf die Polizeibeamten zugekommen und habe eine Scheibenwischergeste in Richtung der Beamten gemacht. Hierbei habe er laut geschrien und gefragt, ob die Beamten noch ganz dicht seien. Der Zeuge schilderte weiter, dass er aufgrund der aggressiven Haltung des Angeklagten sodann festgestellt habe, dass ein normales Gespräch mit diesem nicht zu führen ist und habe das Grundstück daher mit POW … wieder verlassen. Hierbei habe der Angeklagte nochmals die Scheibenwischergeste in Richtung der beiden Beamten gemacht. Er könne ausschließen, dass die Geste nicht gegenüber ihm und seinen Kollegen gemeint war, da er die Beamten bei der Geste erkennbar angeschaut habe und die Geste gezielt in ihre Richtung abgegeben habe. Weiter könne der Zeuge ausschließen, dass der Angeklagte sich lediglich den Staub vor den Augen weggewischt habe.

Die Angaben des Zeugen waren für die Kammer unumschränkt glaubhaft. Der Zeuge hat den Geschehensablauf plausibel und detailliert beschrieben. Es bestanden keine Anzeichen für eine Falschbelastung des Angeklagten durch den Zeugen.

Die Kammer hat festgestellt, dass fristgemäße Strafanträge vorliegen, durch Verlesung der Strafanträge der Zeugen PHM … und POW … sowie durch Verlesung des Strafantrags des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei in B. .

V. Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat sich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG; § 185, 194, 52, 53 StGB.

VI. Strafzumessung

1. Strafrahmenwahl

Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer hinsichtlich der Tat vom 12.07.2023 den Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG zugrunde gelegt, welcher Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vorsieht.

Hinsichtlich der Tat vom 03.06.2023 legte die Kammer den Strafrahmen des § 185 Alternative 1 StGB zugrunde, welcher Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vorsieht.

2. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens

2.1 Tat vom 12.07.2023

Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer für die Tat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände herangezogen und jeweils gesondert sowie umfassend gegeneinander abgewogen (Strafzumessung im engeren Sinn). Dabei hat sich das Gericht maßgeblich, aber nicht ausschließlich von den nachfolgenden Umständen leiten lassen.

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tat bereits eine gewisse Zeit in der Vergangenheit liegt, da bei Urteilsfällung seit der Tatbegehung bereits mehr als 10 Monate vergangen sind. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten nicht außer Acht gelassen, dass nicht mehr festzustellen war, welche Distanz der Angeklagte als Fahrer des Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis zurückgelegt hat.

Zulasten des Angeklagten sprach der Umstand, dass er bereits erheblich vorbestraft ist, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass der Angeklagte bisher nicht einschlägig vorbestraft ist wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Kammer hat aber zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er in seiner letzten Verurteilung vom 28.10.2020 mit fahrlässiger und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zumindest wegen erheblichen Fehlverhaltens im Straßenverkehr vorbelastet ist. Insgesamt enthält das Bundeszentralregister 5 Vorstrafen für den Angeklagten, wobei die letzten beiden Verurteilungen zu Freiheitsstrafen auch zumindest teilweise vollstreckt wurden. Weiter hat die Kammer zulasten des Angeklagten seine relativ hohe Rückfallgeschwindigkeit berücksichtigt. Die Strafvollstreckung für die letzte Verurteilung war am 01.12.2021 erledigt und der Angeklagte wurde bereits im Juli 2023 wieder straffällig. Hierbei war auch zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bei der Begehung der Tat unter Führungsaufsicht stand.

Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte erachtet die Kammer für die Tat vom 12.07.2023 eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.

2.2 Tat vom 03.06.2023

Innerhalb des hier gefundenen Strafrahmens hat die Kammer für die Tat alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände herangezogen und jeweils gesondert sowie umfassend gegeneinander abgewogen (Strafzumessung im engeren Sinn). Dabei hat sich das Gericht maßgeblich, aber nicht ausschließlich von den nachfolgenden Umständen leiten lassen.

Für den Angeklagten sprach hier der Umstand, dass die von ihm geäußerten Beleidigungen in ihrer Erheblichkeit am unteren Rand möglicher Beleidigungen anzusiedeln ist. Die Geste des Scheibenwischers und die Aussage "seid's ihr no ganz dicht?" sind nach Überzeugung der Kammer noch relativ geringe Verletzungen der persönlichen Ehre der Polizeibeamten.

Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass seine Erregung über die Einfahrt der Polizeibeamten auf sein Grundstück zumindest teilweise verständlich war. Der Einsatz der Polizisten wurde aufgrund der Staubentwicklung auf dem Grundstück des Angeklagten im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgelöst. Für die Kammer war es nachvollziehbar, dass dieser Polizeieinsatz aus Sicht des Angeklagten unverständlich und überzogen gewirkt hat. Weiter war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat beinahe ein Jahr zurückliegt bei der Berufungsentscheidung.

Zulasten des Angeklagten spricht jedoch der Umstand, dass er bereits erheblich und auch einschlägig vorbestraft ist. Das Bundeszentralregister enthält 5 Vorstrafen für den Angeklagten, wovon drei mit Beleidigung einschlägig sind. Die Kammer hat hierbei aber nicht verkannt, dass die letzte Verurteilung wegen Beleidigung aus dem Jahr 2019 stammt und somit bereits eine gewisse Zeit in der Vergangenheit liegt.

Weiter war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er eine relativ hohe Rückfallgeschwindigkeit aufweist und bei der Tatbegehung unter Führungsaufsicht stand. Die Strafvollstreckung für die letzte Verurteilung war am 01.12.2021 erledigt und der Angeklagte wurde bereits im Juni 2023 wieder straffällig.

Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte erachtet die Kammer für die Tat vom 12.07.2023 eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.

Bei dieser Tat liegen besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters vor, die die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn unerlässlich macht. Denn bei dem Angeklagten handelt es sich um einen hartnäckigen Rechtsbrecher. Er hat bereits den Freiheitsentzug kennengelernt. Der Angeklagte befand sich nach einem Bewährungswiderruf im Jahr 2022 in Strafhaft. Darüber hinaus wurde gegen den Angeklagten bereits eine Maßregel nach § 64 StGB vollzogen. Trotzdem ließ sich der Angeklagte hier wieder dazu hinreißen einschlägige Beleidigungstaten zu begehen. Hierdurch unterscheidet sich der Angeklagte von durchschnittlichen Tätern solcher Taten. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte durch die Verhängung einer Geldstrafe von der Begehung weiterer einschlägiger Taten abbringen ließe, nachdem bereits der Strafvollzug ihn nicht zu einem straffreien Leben anhalten konnte.

3. Gesamtstrafenbildung

Aus den verhängten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 Monaten gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

Dabei waren alle oben bei der Bemessung der Einzelstrafen angeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und die oben im einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, nochmals heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen.

Unter Abwägung der vorgenannten für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erachtete die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe (Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahre 8 Monaten) im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten für tat- und schuldangemessen.

4. Bewährungsentscheidung

Strafaussetzung zur Bewährung kann dem Angeklagten nicht gewährt werden, da die Sozialprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB ungünstig ist.

Dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, kann nicht erwartet werden. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtbewertung der Taten und Täterpersönlichkeit vorgenommen worden unter Berücksichtigung aller oben im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne bereits im Einzelnen geschilderten Umstände, welche zugunsten und zulasten des Angeklagten ins Gewicht fallen, auf welche verwiesen wird und die auch für die Sozialprognose erheblich sind.

Bedacht wurde insbesondere, dass eine günstige Sozialprognose nicht alleine deshalb verneint werden darf, weil der Angeklagte vorbestraft und ein Bewährungsversager ist. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten aus dem Jahr 2023 stammen und daher bereits eine gewisse Zeit in der Vergangenheit liegen. Weiter hat die Kammer bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass der Angeklagte grundsätzlich über ein gefestigtes soziales Umfeld verfügt. Der Angeklagte führt einen landwirtschaftlichen Betrieb, für den er erst vor relativ kurzer Zeit erhebliche Schulden aufgenommen hat, und lebt in einer festen Beziehung. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte seinen Alkoholkonsum nun in den Griff bekommen hat und seit 4 Jahren keinen Alkohol mehr trinkt.

Trotzdem erscheint, selbst bei Ausschöpfung aller zulässigen und nicht im Strafvollzug bestehenden Sanktionen, die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens bei dem Angeklagten nicht größer als diejenige neuer Straftaten durch den Angeklagten.

Es ist nicht zu übersehen, dass die frühere Strafaussetzung mit dem Urteil vom 05.02.2020 des Amtsgerichts Landshut und der Vollzug einer Maßregel samt folgender Führungsaufsicht nicht nachhaltig auf den Angeklagten eingewirkt haben, nachdem er trotzdem wieder mehrfach straffällig geworden ist. Es ist festzustellen, dass weder die Ahndung mit Geldstrafen noch mit Freiheitsstrafen zur Bewährung bei dem Angeklagten zum gewünschten Ergebnis der Straffreiheit geführt haben. Der Angeklagte hat durch das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis auch deutlich seine Rechtsfeindschaft zum Ausdruck gebracht. Der Angeklagte setzte sich bewusst über den Entzug seiner Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 28.10.2022 hinweg und brachte hierdurch deutlich zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, sich an Vorgaben eines Gerichts zu halten. Im hiesigen Verfahren hat der Angeklagte nicht nur eine, sondern zwei vorsätzliche Taten begangen, obwohl im bewusst war, dass er unter Führungsaufsicht stand.

Unter Abwägung dieser Umstände kam die Kammer zu der Überzeugung, dass eine erneut zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten nicht die erforderliche Warnfunktion hätte. Eine solche würde er nur als für ihn im wesentlichen folgenlose Sanktion sowie als Nachgiebigkeit der Justiz ihm gegenüber missverstehen und als Ermunterung zur Begehung weiterer Straftaten betrachten.

VII. Einziehungsentscheidung

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Landshut war im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung abzuändern. Der Pkw Opel, amtliches Kennz … des Angeklagten ist nicht einzuziehen.

Die Entscheidung beruht auf § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 21 Abs. 3 Nr. 1 StVG. Demnach kann das Kraftfahrzeug, auf welches sich die Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war, wobei diese Maßnahme im Ermessen des Gerichts steht, welches das Übermaßverbot zu beachten hat.

Die Kammer kam bei Ausübung ihres Ermessens unter Beachtung des Übermaßverbotes zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug des Angeklagten nicht einzuziehen ist, obschon die Kammer die Überzeugung gewonnen hat, dass es sich bei dem Fahrzeug um den Beziehungsgegenstand der Tat handelt. Hierbei hat die Kammer die Schwere der Tat ins Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Einziehung für den Angeklagten gestellt.

Die Kammer hat aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten festgestellt, dass der derzeitige Wert des Pkws ca. 7.000 EUR beträgt. Weiter hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte Schulden in Höhe von etwa 240.000 EUR hat. Die konkreten Einkommensverhältnisse des Angeklagten konnte die Kammer hingegen nicht weiter aufklären. Die Kammer konnte daher nicht zweifelsfrei ausschließen, dass die Einziehung des Fahrzeugs des Angeklagten gegen das Übermaßverbot verstößt.

VIII. Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1.

Eine Ermäßigung der Gebühr oder Auferlegung der entstandenen Auslagen ganz oder teilweise auf die Staatskasse gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam nicht in Betracht, da der Angeklagte mit seinem unbeschränkten Rechtsmittel lediglich einen unwesentlichen Teilerfolg erzielt hat. Das angefochtene Urteil wurde lediglich im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung abgeändert.

Der Angeklagte hat im wesentlichen keinen Erfolg mit seinem Rechtsmittel.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-27472

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