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Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen eines Zeugen spricht die Qualität seiner Aussage, wenn er zahlreiche Details zum Kerngeschehen und Randgeschehen schildert und plausibel seine Gedanken bei seiner Wahrnehmung darlegen kann. Ein nicht unerheblicher Belastungseifer des Zeugen schließt eine wahrheitsgemäße Aussage nicht aus, insbesondere wenn der Zeuge erkennbar um Objektivität bemüht ist und unumwunden Einschränkungen seiner Beobachtung einräumt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |