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Entscheidend für das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens ist allein die Einhaltung der technischen Vorgaben, die bei seinem Betrieb zu beachten sind, und nicht die korrekte Erstellung eines Protokolls über den Messvorgang. Ein unzureichendes Messprotokoll kann zwar Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses begründen, beeinflusst aber nicht das Ergebnis eines unter Beachtung aller technischen Vorgaben durchgeführten Messvorgangs. Die Verwertbarkeit der Ergebnisse einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren hängt zudem nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit oder Plausibilisierung der Daten ab. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |