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Die Urteilsgründe müssen auch in Bußgeldsachen nach § 71 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO so beschaffen sein, dass ihnen das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen das Tatgericht zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen, namentlich einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot, zugrunde liegen. Die fehlende Mitteilung einer entsprechenden Einlassung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Betroffene in eine bestimmte Richtung verteidigt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht die Bedeutung der Erklärung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |