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Ein Urteil ist materiell-rechtlich fehlerhaft, wenn das festgestellte Tatgeschehen mangels Angabe der Tatzeit nicht ausreichend konkretisiert ist. Die Beweiswürdigung ist zudem lückenhaft, wenn die Einlassung des Betroffenen oder seines Vertreters nicht in geschlossener Darstellung wiedergegeben wird und wenn bei der Feststellung der Dauer eines Überholvorgangs nicht dargelegt wird, wie ein Zeuge zu seiner zeitlichen Einschätzung gelangt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |