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Die nachträgliche Beschränkung des zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch stellt eine teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs dar, die durch den Verteidiger gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO nur mit "ausdrücklicher Ermächtigung" der Betroffenen erklärt werden kann. Eine solche Beschränkung ist wirksam, wenn die ausdrückliche Ermächtigung in der vom Betroffenen unterzeichneten Vollmachtsurkunde enthalten war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |