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Die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung ist von Amts wegen zu prüfen. Eine konkludente Zustimmung des Rechtsmittelgegners zur Rechtsmittelbeschränkung nach Beginn der Hauptverhandlung kann angenommen werden, wenn dessen weiteres Prozessverhalten keine Anhaltspunkte für ein fehlendes Einverständnis bietet. Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist zulässig, wenn die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen Art und Umfang der Schuld in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |