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1. Allein daraus, dass ein Pkw-Hersteller bei einem Achsanstoß einen Austausch der Achse empfiehlt, ergibt sich nicht zwingend, dass einer solcher zur Reparatur tatsächlich erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist. 2. Sind Schäden am Fahrwerk oder an der Lenkung nicht dokumentiert und lässt die vorliegende Achsvermessung auch unfallfremde Ursachen für eine minimale Achsverschiebung zu, steht ein unfallursächlicher Achsschaden nicht fest. 3. Wird eine optisch vorbeschädigte Felge durch einen Unfall weiter optisch beeinträchtigt, ohne dass dies aus technischer Sicht einen Austausch der Felge erforderlich machte, und führt die weitere optische Beeinträchtigung zu keiner weiteren Wertminderung, schließt die Vorschädigung einen Ersatzanspruch aus. (Leitsätze des Gerichts) |