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Ein Urteil, das wegen fahrlässiger Unterschreitung des Sicherheitsabstandes eine Geldbuße verhängt, aber von einem Fahrverbot absieht, ist aufzuheben, wenn die Feststellungen zur Fahrlässigkeit unzureichend sind und die Erwägungen zum Absehen vom Fahrverbot nicht belegen, dass der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen erscheint oder die Sanktion eine unbillige Härte darstellen würde. Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines Fahrverbotes rechtfertigen das Absehen vom Regelfahrverbot nicht, da jeder Betroffene diese durch zumutbare Maßnahmen wie die Inanspruchnahme von Jahresurlaub ausgleichen muss. Insbesondere bei einer Vorbelastung muss der Betroffene sein Verhalten im Verkehr in dem Bewusstsein ausrichten, dass eine weitere Missachtung ein Fahrverbot zur Folge haben kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |