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Ein linksabbiegender LKW-Fahrer, der in den Gleisbereich einer Straßenbahn einschwenkt und einen Zusammenstoß verursacht, muss auch bei eingeschränkter Sicht auf den rückwärtigen Verkehr besonders aufmerksam sein. Die nach § 17 StVG gebotene Abwägung rechtfertigt in einem solchen Fall eine Haftungsquote von 75 % zu 25 % zu Lasten des LKW-Fahrers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |