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Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil die Beweiswürdigung zur Identität des Betroffenen mit dem bei Begehung des Verkehrsverstoßes abgelichteten Fahrzeugführer lückenhaft ist und deshalb revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG Gebrauch, auf das in der Akte befindliche Foto zu verweisen, so sind darüberhinausgehende Ausführungen zur konkreten Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |