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Die Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße durch das Gericht bedarf keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG, wenn das Gericht keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Mit der Berücksichtigung von Vorahndungen muss ein Betroffener rechnen, sodass bei ordnungsgemäßer Einführung in der Hauptverhandlung keine unvereinbare Überraschungsentscheidung vorliegt, da der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |