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Missachtet der geschädigte Fahrzeugführer in einem Baustellenbereich den Verkehr regelnde Verkehrszeichen und Linien und gerät er deswegen in den Arbeitsbereich der Baustelle, wo er verunfallt, kommt eine Amtshaftung des für die Baustelle verkehrssicherungspflichtigen Landes nicht in Betracht, wenn sich eine evtl. unzureichende Baustellenabsicherung im Unfallgeschehen nicht ausgewirkt hat. (Leitsätze des Gerichts) |