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Ein Verkehrsunfall ist für einen Linksabbieger nicht unabwendbar, wenn der "Idealfahrer" vor und während des Abbiegevorgangs den rückwärtigen Verkehr beobachtet und gegebenenfalls angehalten hätte. Für einen Überholenden ist der Unfall nicht unabwendbar, wenn der "Idealfahrer" insbesondere an Einmündungen mit einem auch unangekündigten Abbiegevorgang rechnet und nur mit äußerster Vorsicht überholt. In solchen Fällen ist eine Haftungsabwägung gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |