Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 16.05.2023: Zur Verkehrssicherungspflicht bei Teererhöhung auf einer nicht als Radweg ausgewiesenen Straße




Das Landgericht Köln (Urteil vom 16.05.2023 - 5 O 16/23) hat entschieden:

   Die Trägerin der Straßenbaulast verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn eine Teererhöhung auf einer nicht als Fahrradweg ausgewiesenen Straße, die der Ableitung von Oberflächenwasser dient, für einen aufmerksamen Radfahrer bei Tageslicht ohne weiteres wahrnehmbar ist und keine erhebliche Gefahrenstelle darstellt. Ein anspruchsausschließendes Mitverschulden trifft den Radfahrer, der seine Geschwindigkeit einem deutlich zu erkennenden Hindernis nicht anpasst.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrssicherung Radfahrer


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagte.

Diese ist zwar nach §§ 9, 9a StrWG NW als Trägerin der Straßenbaulast für den streitbefangenen Bereich verkehrssicherungspflichtig. Sie hat diese Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht verletzt.

Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden und bei ihrer zweckgerechten Benutzung drohenden Gefahren zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass die Straße sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Dies bedeutet nicht, dass Straßen schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Der Benutzer muss sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat allerdings diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - III ZR 58/78 -, VersR 1979, 1055; BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - III ZR 58/79 -, NJW 1980, 2194). Im Hinblick auf Radwege können insbesondere gefährliche Vertiefungen und sonstige Hindernisse, mit denen der sorgfältige Radfahrer nicht zu rechnen braucht, zu einer Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung führen (OLG Celle, VersR 1988, 857; OLG Stuttgart, VersR 2004, 215).

Ausgehend von diesen Grundsätzen lag ein verkehrswidriger Zustand nicht vor. Bereits auf dem klägerseits eingereichten Lichtbild (Bl. N01 d.A.) ist zu sehen, dass die Teererhöhung sich vom übrigen Bodenbelag deutlich unterscheidet. Sie ist nämlich dunkler als der Asphalt des Weges. Ein aufmerksamer Radfahrer konnte also erkennen, dass sich dort ein Hindernis befindet. Auch ohne ein Hinweisschild war die etwaige Gefahrenstelle bei Tageslicht ohne weiteres wahrzunehmen.

Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass es sich überhaupt um eine Gefahrenstelle handelt. Es lag kein Straßenschaden vor. Die Teererhöhung dient der Ableitung von Oberflächenwasser. Die Straße "L.-straße" ist kein Fahrradweg, so dass Fahrradfahrer nicht erwarten können, dass die Straße besonders für Fahrradfahrer hergerichtet ist und keine Unebenheiten aufweist. Fahrradfahrer müssen jederzeit mit Unebenheiten rechnen. Wie auf dem Lichtbild Bl. 53 d.A. zu sehen ist, handelte es sich auch nicht um eine scharfkantige und "zu hohe" Erhöhung, sondern lediglich um eine Bodenwelle, die bei reduzierter Geschwindigkeit von einem Fahrradfahrer gefahrlos überquert werden kann. Die Schwelle stellt für Fahrradfahrer kein erhebliches Hindernis dar.

Die Klägerin trifft darüber hinaus ein anspruchsausschließendes Mitverschulden, da sie ihre Geschwindigkeit nicht dem deutlich zu erkennenden Hindernis angepasst haben kann.

Da ein Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf die der Klägerin entstandenen Verletzungen und den Heilungsverlauf nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 14.000,00 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2023/5_O_16_23_Urteil_20230516.html - DE:LGK:2023:0516.5O16.23.00

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