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Die Trägerin der Straßenbaulast verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn eine Teererhöhung auf einer nicht als Fahrradweg ausgewiesenen Straße, die der Ableitung von Oberflächenwasser dient, für einen aufmerksamen Radfahrer bei Tageslicht ohne weiteres wahrnehmbar ist und keine erhebliche Gefahrenstelle darstellt. Ein anspruchsausschließendes Mitverschulden trifft den Radfahrer, der seine Geschwindigkeit einem deutlich zu erkennenden Hindernis nicht anpasst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |