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Die Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbotes obliegt als Teil der Strafzumessung grundsätzlich dem Tatrichter. Ein Zeitraum von ca. 1 Jahr und 6 Monaten zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung führt nicht grundsätzlich zur Unzulässigkeit eines Fahrverbotes, insbesondere bei wiederholten Verkehrsverstößen des Angeklagten. Der Tatrichter muss zudem rechtsfehlerfrei erwägen, dass der spezialpräventive Strafzweck nicht allein durch eine erhöhte Geldstrafe zu erreichen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |