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Die Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit führt nicht zu einer einseitigen Verlagerung des allgemeinen Lebensrisikos auf den Verkehrssicherungspflichtigen; es muss nicht für jeden denkbar möglichen Schadenseintritt Vorsorge getroffen werden. Eine Handlungspflicht ist regelmäßig erst dann gegeben, wenn auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Ein gut erkennbarer und bei durchschnittlicher Sorgfalt wahrnehmbarer Stein am Gehwegrand stellt keine Amtspflichtverletzung dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |